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Ratgeber

Rolf Steinmann (52), Leiter des Bestattungs- und Friedhofsamtes der Stadt Zürich, weiss Rat.

Was passiert, wenn ein Grab aufgelöst wird?

Von: Sacha Beuth

«Meine Mutter verstarb vor 15 Jahren, mein Vater 4 Jahre zuvor. Wann wird deren Grab aufgelöst, kann man die Frist verlängern, und was passiert mit den Überresten?», fragt Samuel Bieli.

Ich gehe davon aus, dass Ihre Eltern in einem Reihengrab bestattet wurden. Es ist in der Stadt Zürich die am häufigsten gewählte Ruhestätte. Diese ist kostenlos. Hier gilt eine Grabesruhe von mindestens 20 Jahren. Es werden immer ganze Grabfelder geräumt. Die Grabesruhe berechnet sich, wenn der letzte freie Platz eines Grabfeldes belegt ist. In der Praxis bedeutet dies, dass Gräber im Schnitt 22 bis 24 Jahre bestehen bleiben.

Wird ein Grabfeld geräumt, werden die Hinterbliebenen über eine amtliche Publikation sowie einen Aushang vor Ort darüber in Kenntnis gesetzt. Sind uns die Adressen der Grabverantwortlichen bekannt – etwa weil sie uns mit der Grabpflege betraut haben – werden sie bis zu einem Jahr im Voraus schriftlich informiert. Eine Fristverlängerung der Grabruhe ist bei einem Reihengrab nicht möglich, jedoch bei Familien- oder anderen Mietgräbern. Allerdings ist hier der Grabplatz kostenpflichtig.

Bei der Grabauflösung wird das Grab nur obererdig abgeräumt. Die menschlichen Überreste bzw. die Urne mit der Asche der verstorbenen Person bleiben im Boden. Wenn die Hinterbliebenen nachträglich wünschen, dass die Urne ausgegraben wird, dann müssen sie ein Gesuch dafür einreichen. In der Praxis sind wir in der Bewilligung sehr zurückhaltend, da es einerseits technisch schwierig ist, die Urne nach so langer Zeit unversehrt zu bergen. Andererseits soll von Gesetzes wegen der Totenfrieden möglichst eingehalten, sprich der Verstorbene nicht hin- und her transferiert werden.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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