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Der Spion, der aus der Luft kam: Drohne auf Erkundungsflug. Symbolbild: iStock

Ärger im Anflug

Von: Sacha Beuth

28. Februar 2017

In Zürich und der Restschweiz sind immer mehr Drohnen mit eingebauten Kameras unterwegs. Mit der Zunahme steigt auch die Gefahr, dass damit Missbrauch getrieben wird. Etwa Nachbarn auszuspionieren.

Rund 100 000 Multikopter schwirren im ganzen Land umher. Allein im letzten Jahr gelangten 44 300 in die Schweizer Haushalte – wobei nur die kamerafähigen Drohnen ­gezählt wurden. Und die steigende Tendenz hält weiter an. Das hat einerseits Folgen für die Sicherheit im Flugverkehr. Obwohl für Drohnen eine Flugverbotszone von 5 km um Flughäfen gilt, gab es 2016 drei gefährliche Annäherungen von Drohnen an Linienflugzeuge am Flughafen Zürich. Andererseits steigt auch die Missbrauchsgefahr in Sachen Persönlichkeits- und Datenschutz. Nie war es einfacher, Drittpersonen auszuspionieren. Dass dies getan wird, belegen die Zahlen der Stadtpolizei Zürich. So gingen im Jahr 2016 rund 60 Telefone bei deren Einsatzzentrale wegen Drohnen ein. Rund 20-mal fühlten sich Personen belästigt.

Die gute Nachricht ist, dass in der Theorie die Privatsphäre an sich geschützt ist. «Man darf ohne Einwilligung des Besitzers nicht einfach eine Drohne über dessen Grundstück fliegen lassen», betont Stapo-Mediensprecher Michael Walker. Bei der Frage, wie denn der Luftraum über dem Grundstück definiert ist, verweist Walker auf den Artikel 667 des ­Zivilgesetzbuches. Demzufolge erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach oben und unten auch auf den Luftraum und das Erdreich, in der ganzen Höhe oder Tiefe, welche zu seiner Ausübung notwendig ist und soweit für diese Ausübung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Bei Missbrauch hat man also die Möglichkeit, zivilrechtliche Schritte gegen den Drohnenbesitzer einzuleiten. Nur – und damit gelangen wir zur schlechten Nachricht – hat es das Bundesgericht «bewusst unterlassen, die vertikale Ausdehnung des Grundeigentums abschliessend zu definieren.» (BGE 134 II 49, S. 60 ff.)

In der Praxis untauglich

Erschwerend kommt hinzu, dass in Städten wie Zürich private Liegenschaften vielfach direkt an den öffentlichen Grund grenzen, wo das Fliegen von Drohnen grundsätzlich ohne Bewilligung erlaubt ist, sofern gewisse Bestimmungen – u. a. das Fliegen auf Sicht, Entfernung beim Überfliegen von Menschenmengen mindestens 100 m, Fluggerät nicht schwerer als 30 kg – eingehalten werden. Zwar darf auch hier die Privatsphäre nicht verletzt werden, aber wer kann in der Praxis einen auf dem Trottoir ­befindlichen Drohnenbesitzer zur Rechenschaft ziehen, wenn dieser einen durchs Badezimmerfenster nackt unter der Dusche oder bei anderen privaten Tätigkeiten filmt – sofern man das Filmen überhaupt mitbekommt? Der Problematik ist man sich auch beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) bewusst. «Als staatliche Aufsichtsbehörde sind wir zwar für den luftfahrtrechtlichen Rahmen verantwortlich», erzählt Urs Holderegger, ­Leiter Kommunikation beim Bazl. «Nur ist die Rechtsdurchsetzung schwierig. Darum arbeiten wir zusammen mit anderen Luftfahrtbehörden der Welt sowie Drohnenherstellern an einem System zur elektronischen Identifizierung der Drohnen, anhand diesem Drohnen dem Besitzer zugeordnet werden können – ähnlich den eingebauten Ortungs-Chips in den Handys. Dafür brauchen wir aber etwas Zeit, das lässt sich leider nicht von heute auf morgen umsetzen.»

Was halten Sie von Drohnen? Schreiben Sie uns an:
echo@tagblattzuerich.ch

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