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Die Antwort kennt Yann Moor (40), Anwalt und Partner in der Kanzlei Prof. Giger & Partner Rechtsanwälte in Zürich. Bild: zvg

Betrunken zu Fuss: Ist ein Fahrausweisentzug möglich?

Von: Sacha Beuth

Eine betrunkene Fussgängerin, die in St. Gallen in einen Unfall verwickelt war, muss ihre Fahreignung bestätigen lassen. Kann ihr tatsächlich der Fahrausweis entzogen werden. Und falls ja: Wieso?

Ja, das ist möglich. Bei der Aufforderung zur Absolvierung eines Fahreignungstests handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren für eine Polizeibewilligung. Man muss nicht straffällig geworden sein, sondern es reicht der begründete Verdacht, damit die Behörde eine Fahreignungsabklärung anordnen und – bis das Ergebnis feststeht – den Fahrausweis vorsorglich entziehen kann. Das heisst, der Betroffene muss seine Fahreignung beweisen und hat auch die Kosten für diesen Beweis zu übernehmen. Dies im Gegensatz zu einer Straftat, wo ein Beschuldigter so lange als unschuldig gilt, bis seine Schuld durch die Strafverfolgungsbehörden bewiesen wurde.

Dass die Fahreignung – im aktuellen Fall: die dafür nötige Suchtfreiheit – überhaupt angezweifelt wurde, lag an den zu geringen Ausfallerscheinungen, welche die Frau bei einem Mittelwert von über 3 Promille Blutalkohol zeigte. Werte ab 3 Promille gelten bei Personen, die nur gelegentlich Alkohol trinken, als tödlich. Weil die Frau aber trotz des hohen Wertes einen relativ stabilen Eindruck machte, lag der Verdacht nahe, dass sie eine gewisse Giftfestigkeit entwickelt hatte, was wiederum auf regelmässigen und starken Alkoholkonsum schliessen lässt. Im Rahmen der Eignungsabklärung wird eine Haarprobe angeordnet, bei welcher der Gehalt von EtG (Ethylglucoronid, ein Abbauprodukt von Alkohol) gemessen wird. Beträgt der Wert 30 pg/mg und mehr, liegt eine verkehrsrelevante Suchtproblematik vor. Dann wird man den Fahrausweis entziehen (wenn dies nicht schon vorsorglich geschah), und man wird ihn in der Regel erst durch den Nachweis der Einhaltung einer halbjährigen Alkoholtotalabstinenz zurückerhalten.

Übrigens: Leidet eine Person an einer Krankheit oder an einer Sucht, kann die Behörde auch ein dauerhaftes Verbot zum Velofahren aussprechen.

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redaktion@tagblattzuerich.ch

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