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Ratgeber

Marc Furter (42), Fachspezialist Sach & Haft bei Zurich Schweiz, weiss Rat. Bild: zvg

Wer haftet bei Sturmschäden?

Von: Sacha Beuth

Letzte Woche hat Sturm Burglind auch im Raum Zürich eine Spur der Verwüstung hinterlassen. Doch wann sind Sturmschäden durch die Versicherung gedeckt und wann nicht?

Wegen Burglind gab es allein bei der Zurich über 700 Schadensmeldungen. Dächer, Fassaden, Gartenmöbel und Fahrzeuge hat der Sturm demoliert – alles typische Sturmschäden. Aber auch auf Baustellen werden oftmals Gerüste in Mitleidenschaft gezogen, bei Gebäuden Ziegel gelöst oder Sonnenstoren beschädigt. Glück im Unglück: Wer richtig versichert ist, muss sich finanziell keine Sorgen machen.

Über die Hausratversicherung kann der Kunde Gegenstände wie Lounge oder Trampolin versichern. Haus- oder Wohnungsbesitzer sichern sich mit der Gebäudeversicherung gegen Schäden wie zerbrochene Fenster durch Äste oder Beschädigungen an der Hausfassade ab. Und das Auto kann über die Teilkasko-Versicherung für einen möglichen Schaden durch herumfliegende Gegenstände abgesichert werden. Ist eine Solaranlage vorhanden, sollte der Besitzer im Vorfeld abklären, ob sie über die Gebäudeversicherung gedeckt oder ob eine Zusatzversicherung nötig ist.

Damit die Versicherung bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nach einer Sturmwarnung alle beweglichen Gegenstände im Garten und auf dem Balkon ins Innere der Wohnung bzw. des Hauses zu nehmen oder richtig zu sichern und Storen einzufahren. Ansonsten kann die Versicherung die Leistung allenfalls kürzen. Weilen Kunden zum Zeitpunkt der Ankündigung des Sturms in den Ferien und können nicht vorkehren, springt die Versicherung in der Regel bei einem Schaden trotzdem ein.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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