Fordert im Hinblick auf autonomes und teilautonomes Fahren Nachbesserungen im Strassenverkehrsgesetz: Rechts-Koryphäe Prof. Dr. iur. et Dr. phil. I, E.C.L. Hans Giger. Bild: Sacha Beuth
03.12.2024 15:14
«Es droht das Chaos»
Nächstes Jahr soll das angepasste Verkehrsgesetz für autonomes und teilautonomes Fahren in Kraft treten. Doch laut dem renommierten Zürcher Rechtsanwalt Hans Giger hat es entscheidende Lücken, die umgehend geschlossen werden müssten, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. - Von Sacha Beuth
Warum musste das Strassenverkehrsgesetz SVG wegen teilautonomem und autonomem Fahren angepasst werden?
Hans Giger: Weil deren Technik neue Möglichkeiten des Fahrens erlaubt und teilweise die Verantwortlichkeiten verändert. In Art. 25a-f SVG über das automatisierte Fahren hat der Bundesrat letztes Jahr festgelegt, dass Lenkerinnen und Lenker künftig nach Aktivierung des Automatisierungs-systems die Lenkvorrichtung loslassen dürfen und den Verkehr sowie das Fahrzeug nicht mehr dauernd überwachen müssen. Unter der Bedingung dass A, das Automatisierungssystem beziehungsweise das damit ausgestattete Fahrzeug zugelassen ist. Und B, dass der Lenker beziehungsweise die Lenkerin bereit bleibt, die Fahrzeugbedienung jederzeit wieder selbst auszuüben, wenn das System dazu auffordert oder das System an seine Grenze gelangt.
Trotzdem sind Sie über die Gesetzesanpassung, die nächstes Jahr in Kraft treten soll, nicht glücklich. Warum?
Weil sie entscheidende Lücken bei der Verantwortlichkeit und so auch bei der Haftung aufweist. Eigentlich ist die Verordnung ein Widerspruch an sich. Zumindest ist sie praxisfern. Entweder darf ich die Aufsicht über ein Fahrzeug und den Verkehr dem System überlassen oder nicht. Denn wenn ich rechtzeitig erkennen muss, dass das System an seine Grenzen gelangt, muss ich es dauerhaft im Auge haben. Es ist gerade beim Mischverkehr in der Stadt fraglich, ob das System alle potenziellen Gefahrensituationen erkennt und richtig einschätzen kann. So droht das Chaos, weil bei einem Unfall oft strittig sein könnte, ob der Fahrer hätte eingreifen müssen oder nicht und ob er somit haftet. Und wenn er nicht haftet, ob dann der Fahrzeughersteller für die Folgen aufkommen muss.
In welchen Fällen haftet der Lenker grundsätzlich beim autonomen Fahren?
Hierzu muss man wissen, dass im Gesetz beim autonomen Fahren fünf Stufen unterschieden werden. Stufe eins ist das heute schon gängige assistierte Fahren. Hierbei können Funktionen wie Tempomat oder automatischer Spurhalteassistent dem Fahrer assistieren. Dennoch trägt er bei Verkehrsverstössen jederzeit die Verantwortung. Stufe zwei betrifft das teilautomatisierte Fahren, wo der Lenker das Fahren beziehungsweise Steuern unter bestimmten Voraussetzungen dem System überlassen kann. Ein Beispiel dazu ist das automatische Einparken. Auch hier bleibt bei Versagen die Haftung allein beim Lenker. Stufe drei ist das hochautomatisierte Fahren, bei dem sich der Fahrer vorübergehend von Fahraufgabe und Verkehr abwenden darf. Denkbar wäre dies in naher Zukunft für das Fahren auf der Autobahn, also ohne Mischverkehr. Die Frage der Haftung betrifft hier den Eingangs erwähnten neuen Gesetzesartikel 25 SVG, das heisst, sie ist nicht klar geregelt und müsste in jedem Fall erst untersucht werden. Stufe vier ist das vollautomatisierte Fahren, bei dem der Fahrer die Fahrzeugführung komplett abgeben kann und somit nicht für Verkehrsverstösse oder Schäden haftet. Bleibt noch das vollautonome Fahren als Stufe fünf, wo es nur noch Passagiere ohne Fahraufgabe gibt und diese ebenfalls nicht haften.
Um die Schuldfrage beziehungsweise Haftung bei einem Unfall leichter klären zu können, sollen Autos ähnlich wie Flugzeuge mit einer Blackbox ausgestattet werden. Warum ist dies nicht schon längst der Fall?
Eigentlich war dies im Verkehrssicherheitspaket «Via sicura» von 2012 vorgesehen. Das Parlament hat diesen Punkt aber abgelehnt, weil er einen zu grossen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellen würde. Tatsächlich wäre es ein weiterer Schritt zur Überwachung des Bürgers. Wer möchte, kann sich eine solche Box dennoch auf freiwilliger Basis einbauen lassen. Es gibt Versicherungen, die das mit einem Prämiennachlass goutieren.
Besteht bei einer Auto-Blackbox nicht die Gefahr, dass auch Daten von bislang ungeahndeten Gesetzesübertretungen festgestellt und verwendet werden, die mit der eigentlichen Ursache für das Auslesen nichts zu tun haben?
Ja. Zwar dürfen vor Gericht nur Beweise verwendet werden, die mit dem konkreten Fall in Zusammenhang stehen. Aber der Staatsanwalt kann ein zusätzliches Verfahren eröffnen, wenn die nebenbei entdeckte Gesetzesübertretung nicht schon verjährt ist. Andererseits dürfte es ohne Blackbox dem Fahrzeughalter – der bis zu Stufe drei sicher in der Beweispflicht ist – schwerfallen, ein Versagen des Systems und somit seine Unschuld darzulegen.
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