Bleibt ein Zankapfel zwischen Stadt und Kanton hinsichtlich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit: Rosengartenstrasse. Bild: PD
10.02.2026 16:45
Stillstand bei Temporeduktion
Das Verwaltungsgericht hat den Entscheid der Vorinstanz zu Tempo 30 auf der Rosengartenstrasse aufgehoben. Dennoch gilt dort weiter ein 50-km/h-Limit, weshalb der Streit zwischen Stadt und Kanton wohl andauert. - Von Sacha Beuth
Eigentlich hätte die Stadt Zürich Grund zum Jubeln. Das Verwaltungsgericht hat in einem Verfahren um einen städtischen Rekurs gegen einen Kantonsentscheid zur Einführung von Tempo 30 an der Rosengartenstrasse letzte Woche zu Gunsten der Stadt entschieden. Doch es handelt sich nur um eine Verfahrensfrage. Das Verwaltungsgericht hob den Entscheid der Vorinstanz, der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, auf, weil diese in der Angelegenheit «vorbefasst» sei, also nicht unabhängig genug, um den Rekurs zu beurteilen. Die Frage, ob die Stadt wie seit 2021 geplant das Tempo auf der Verkehrsachse auf 30 km/h reduzieren darf, bleibt offen.
Das heisst in der Praxis, dass zumindest vorerst für die rund 55000 Fahrzeuge, die täglich den Rosengarten passieren, weiter die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h gilt. Ansonsten liegt der Ball beim Gesamtregierungsrat, der nun über den Rekurs der Stadt entscheidet. Dessen Entscheid könnte die Stadt wiederum anfechten, worauf sich das Verwaltungsgericht erneut mit der Sache beschäftigen müsste. Die letzte Instanz wäre das Bundesgericht.
Dass der Gesamtregierungsrat gegen die Interessen der Stadt entscheiden wird und der Streit weitergeht, ist sehr wahrscheinlich. Denn bereits in der Vergangenheit hatte er den Standpunkt der Sicherheitsdirektion gestützt. Diese ist der Meinung, dass die Stadt die «Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der betroffenen Strassen» im Vergleich zum anvisierten Lärmschutz nur mangelhaft beurteilt habe. Ferner hatte sich der Regierungsrat auch für die – inzwischen vom Volk angenommene – Mobilitätsinitiative ausgesprochen.
Rechtlich alles (un)klar
Dies bewirkt eigentlich, dass die Stadt Zürich (wie alle Gemeinden) nun nicht mehr die Kompetenz hat, eine Temporeduktion eigenständig einzuführen. In solchen Fällen gilt zwar grundsätzlich das bisherige Recht, also jenes vor der Abstimmung. Aber dieses ist laut Experten nicht eindeutig, wie die «NZZ» dazu schreibt. Und selbst wenn die Stadt am Ende rechtlich obsiegen sollte, könnte der Kanton die Strecke gegebenenfalls neu beurteilen – dann nach neuer Rechtslage. Allerdings ist die Mobilitätsinitiative noch nicht rechtskräftig, da die Stadt den Volksentscheid vom Herbst beim Bundesgericht angefochten hat und ein Entscheid dazu noch aussteht.
Unabhängig davon, ob das Bundesgericht diese Beschwerde abweist oder nicht, halten Befürworter von Tempo 30 laut «Tages-Anzeiger» die Mobilitätsinitiative ohnehin für wirkungslos. Sie glauben, dass eine kantonale Ablehnung konkreter Tempo-30-Projekte vor Gericht scheitern würde. Laut nationalem Umweltrecht brauche es bei starken Lärmüberschreitungen Massnahmen an der Quelle, sprich Tempo 30, lärmarme Beläge oder beides. Und Bundesrecht stehe über kantonalem Recht, wird ein Befürworter zitiert. Bürgerliche Kreise wiederum finden, entscheidend seien Interessenabwägungen, wobei der Spielraum in der Anwendung von Lärmschutzmassnahmen gross sei.
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