Ruhe bewahren und kooperieren, dann verläuft eine verkehrspolizeiliche Grosskontrolle wie abgebildet im Milchbucktunnel meist schnell und reibungslos. Bild: Kantonspolizei Zürich
19.05.2026 15:02
Alles unter Kontrolle
RATGEBER Darf die Polizei mein Handy checken? Kann ich einen Alkoholtest verweigern? – Wer in eine Personen- oder Fahrzeugkontrolle gerät, weiss oft nicht, welche Pflichten, aber auch Rechte man dabei hat. Die wichtigsten Fragen zum Thema klärt Yann Moor, Rechtsanwalt bei Prof. Giger & Partner in Zürich. - Von Sacha Beuth
Wann sind Fahrzeug- oder Personenkontrollen zulässig?
Yann Moor: Fahrzeugkontrollen sind im Strassenverkehr grundsätzlich zulässig, um zu prüfen, ob Fahrzeug, Lenkerin beziehungsweise Lenker, Ausweise und Ladung den Vorschriften entsprechen. Bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss darf die Polizei weitere Kontrollen anordnen. Fahrzeugführer und auch an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atem-Alkoholprobe unterzogen werden. Bei Anzeichen von Fahrunfähigkeit können auch weitere Untersuchungen, etwa Blutproben, in Frage kommen. Personenkontrollen sind zulässig, wenn sie zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben nötig sind, etwa zur Identitätsfeststellung, zur Gefahrenabwehr oder zur Aufklärung einer Straftat. Eine Kontrolle darf nicht rein willkürlich erfolgen. Ein blosses «Bauchgefühl» genügt rechtlich nicht.
Welche Informationspflicht hat die Polizei?
Die kontrollierte Person darf fragen, warum sie kontrolliert wird. Die Polizei sollte den Grund nennen können. Wird die Person als beschuldigte Person einvernommen, muss sie zu Beginn der ersten Einvernahme verständlich darauf hingewiesen werden, worum es geht, dass sie die Aussage verweigern darf, dass sie eine Verteidigung beiziehen kann und dass sie nötigenfalls eine Übersetzung verlangen kann. Bei einer einfachen Verkehrskontrolle muss die Polizei nicht jede Rechtsgrundlage vorlesen. Sie muss aber klar machen, was sie verlangt: zum Beispiel Führerausweis oder das Öffnen eines Behältnisses.
Muss sich ein Polizist bei einer Kontrolle ausweisen?
Die Uniform gilt in der Regel alsLegitimation. Das Vorzeigen eines Dienstausweises kann aber verlangt werden, ausser die Situation lässt es nicht zu. Zivilpolizisten müssen sich grundsätzlich ausweisen, wenn sie polizeilich auftreten.
Welche Fragen muss man beantworten?
Man muss grundsätzlich Angaben zur eigenen Person machen. Dazu gehören insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und allenfalls Angaben, die zur Identifikation nötig sind. Andere Fragen, etwa wohin man fährt, woher man kommt, was man beruflich macht oder mit wem man unterwegs ist, muss man nicht in jedem Fall beantworten. Wird man als beschuldigte Person oder Auskunftsperson befragt, darf man die Aussage verweigern.
Wann ist Abtasten oder Durchsuchen erlaubt?
Ein Abtasten oder eine Durchsuchung ist zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Typische Gründe sind Sicherheitsinteressen, Verdacht auf Waffen, Drogen, Beweismittel oder eine Festnahme. Bei Eingriffen in den Intimbereich gelten strengere Regeln. Solche Durchsuchungen werden grundsätzlich von Personen des gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt, ausser es besteht Dringlichkeit.
Darf auch das Handy kontrolliert werden?
Nicht einfach so. Das Durchsehen von Nachrichten, Fotos, Apps oder Standortdaten ist rechtlich eine Durchsuchung von Aufzeichnungen oder Datenträgern. Dafür braucht es grundsätzlich einen strafprozessualen Grund und in der Regel eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, ausser bei Dringlichkeit. Die Polizei kann ein Handy unter Umständen sicherstellen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass sie sofort alles lesen darf. Betroffene können eine Siegelung verlangen, wenn geschützte private, berufliche oder andere geheimnisgeschützte Daten betroffen sind. Auch das Passwort muss man als beschuldigte Person nicht herausgeben.
Was tun, wenn die Polizei die Fahrfähigkeit verneint?
Wenn die Polizei die Fahrfähigkeit als nicht gegeben ansieht, sollte man vor allem ruhig bleiben. Die Polizei darf die Weiterfahrt verhindern und den Führerausweis abnehmen, wenn jemand in einem Zustand ist, der sicheres Fahren ausschliesst. Praktisch sinnvoll ist: Wird die Fahrunfähigkeit bestritten, sollte man eine beweissichere Abklärung verlangen, also zum Beispiel eine korrekte Atemalkoholmessung oder, wenn nötig, eine Blutprobe. Man sollte auch verlangen, dass entlastende Umstände protokolliert werden, etwa Krankheit, Medikamente mit Rezept, Essensaufnahme oder Messumstände. Bei Bedarf sollte man den Beizug eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin verlangen.
Wer räumt nach einer Fahrzeugdurchsuchung wieder auf?
Grundsätzlich muss die Polizei sorgfältig und verhältnismässig vorgehen. In der Praxis sollte man verlangen, dass die Situation soweit möglich wieder ordentlich hinterlassen wird. Wenn Gegenstände beschädigt werden oder die Kontrolle klar unverhältnismässig war, kommen eine Beschwerde oder allenfalls Staatshaftungsansprüche nach kantonalem Recht in Frage. Wichtig ist: Fotos machen, Namen oder Dienstnummer notieren, Zeugen sichern und rasch eine schriftliche Eingabe machen.
Wohin kann man sich bei unkorrekter Behandlung wenden?
Man kann sich an mehrere Stellen wenden: Erstens an die vorgesetzte Polizeistelle oder das Polizeikommando mit einer schriftlichen Beschwerde. Zweitens an die kantonale Ombudsstelle, sofern es eine gibt. Drittens an die Staatsanwaltschaft, wenn man strafbares Verhalten vermutet, etwa Amtsmissbrauch, Tätlichkeit, Beschimpfung oder Diskriminierung. Viertens kann man sich an spezialisierte Beratungsstellen wenden, etwa bei Verdacht auf Racial Profiling oder geschlechtsbezogene Schikane. Wichtig ist, möglichst rasch ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen: Datum, Uhrzeit, Ort, Namen oder Dienstnummern, Wortlaut zentraler Aussagen, Zeugen, Fotos, Quittungen, medizinische Befunde und allfällige Bussen oder Verfügungen.