Kein Durchkommen
Enteignung: 30,5 Zentimeter Trottoirkante, und plötzlich ist die Garage unbrauchbar. Grund: Der Umbau einer Tramhaltestelle. - Von Max Kern
Kante statt Zufahrt: Die Garage an der Ilgenstrasse. Bild: Max Kern
Enteignung: 30,5 Zentimeter Trottoirkante, und plötzlich ist die Garage unbrauchbar. Grund: Der Umbau einer Tramhaltestelle. - Von Max Kern
Das Auge trügt nicht. Eine Messung des Trottoirs vor dem Mehrfamilienhaus an der Ecke Asylstrasse/Ilgenstrasse 22 in Zürich-Hottingen ergibt eine Höhe von 30,5 Zentimetern. Wie soll da ein Personenwagen in die Garage fahren können? Es ist schlicht nicht mehr möglich. Was sagen die Besitzer der Liegenschaft dazu, dass ihre Garage nach dem Umbau der Tramhalte-stelle für Personenwagen nicht mehr benützt werden kann? Eine Miteigentümerin, die anonym bleiben will, schreibt: «Die Garage ist seither nicht mehr zufahrbar und somit für die Besitzer von Autos und Motorrädern nicht mehr nutzbar. Seither kann die Garage nur noch als Lagerfläche genutzt werden, wie dies von der Stadt gemäss Enteignungsvertrag vorgesehen und bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt worden war.»
Bisher konnte die Garage nach dem Umbau der Tramhaltestelle als Lagerfläche oder Atelier allerdings nicht vermietet werden. Die Nutzung als Lagerfläche habe sich wegen fehlender Zufahr- und Haltemöglichkeit als nicht wirklich günstig erwiesen, so die Besitzerin. Mehrere Mietinteressenten lehnten aus diesem Grund ab.
Wäre es nicht möglich gewesen, bei der Garageneinfahrt das alte Trottoir stehen zu lassen? Das Tiefbauamt schreibt dazu: «Die Haltestelle wurde mit der Neugestaltung des Römerhofplatzes gemäss den Anforderungen des nationalen Behindertengleichstellungsgesetzes hindernisfrei ausgebaut. Das Behindertengleichstellungsgesetz fordert niveaugleiche ÖV-Haltestellen, damit Menschen in Rollstühlen autonom ein- und aussteigen können. Deshalb wurde an der Haltestelle Römerhofplatz die Haltekante erhöht. Die Garageneinfahrt befindet sich mitten im Haltestellenbereich. Der Erhalt war baulich nicht möglich.»
Zur Höhe der Entschädigung sagt das Tiefbauamt: «Sofern die Voraussetzungen für eine Enteignung erfüllt sind, erfolgt diese gegen volle Entschädigung. Das bedeutet, dass den Betroffenen alle durch den Eingriff ins Grundeigentum entstehenden Vermögensnachteile zu ersetzen sind. Die Höhe der im konkreten Einzelfall zu leistenden Entschädigung richtet sich nach dem Verkehrswert und wird durch die städtische Schätzungskommission – ein Konsultativorgan des Stadtrats – ermittelt. Kommt es in Bezug auf die Entschädigung zu keiner Einigung, entscheidet die kantonale Schätzungskommission darüber.» Das Tiefbauamt erteilt keine Auskunft zu Entschädigungsleistungen. Die Besitzerin ist mit der Entschädigung offenbar zufrieden. «Für die Enteignung wurden wir unseres Erachtens fair entschädigt», betont sie.
Darüber, wie häufig pro Jahr in der Stadt solche Enteignungen vorgenommen werden, führt das Tiefbauamt keine Statistik.
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