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Welche Massnahmen gibt es, um strafrechtliche Vorfälle wie bei Luzern - GC zu vermeiden? Bild: Keystone

«Stadionverbot ist Sache des Vereins»

Von: Sacha Beuth

21. Mai 2019

FANGEWALT Die Vorkommnisse rund um die Super-League-Partie Luzern - GC vor 10 Tagen werfen eine grundsätzliche Frage auf: Kann man dem Toben der Ultras nicht präventiv begegnen? Polizei und Fussballliga zeigen die Schwierigkeiten auf.

Am 12. Mai hatten ein paar Dutzend GC-Ultras in Luzern den Spielfeldrand gestürmt, die eigenen Kicker genötigt, rassistisch beleidigt und Stadioninventar zerstört. Viele fragen sich nun, warum nicht präventiv eingegriffen wurde bzw. wird. Das «Tagblatt» hat dazu einen entsprechenden Fragebogen Marco Cortesi, Mediensprecher der Stadtpolizei Zürich, und Marc Juillerat, Chefjurist der Swiss Football League, vorgelegt.

Warum ist es nicht möglich, Personen, die wegen Gewalt aktenkundig wurden, generell (!) vom Stadion fernzuhalten?

Marco Cortesi: Die Polizei kann zwar eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten. Etwa wenn die Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Es muss aber zumindest ein begründeter Verdacht vorliegen. Um eine Person wegen Gewalt von Stadien fernhalten zu können, muss sich diese hingegen im Umfeld einer Sportveranstaltung gewalttätig verhalten haben. Gegen diese Personen können in der Folge verwaltungsrechtliche Massnahmen ausgesprochen werden.

Und welche sind das?

Cortesi: Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam. Körperliche Gewalt hat in der Regel eine Meldeauflage zur Folge. Im Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizei Zürich ­werden dann grundsätzlich Meldeauflagen ausgesprochen. Des Wei­teren wird dem jeweiligen Verein empfohlen, gegen die Person ein Stadionverbot auszusprechen.

Warum obliegt das Aussprechen eines Stadionverbots nur den entsprechenden Vereinen und nicht (auch) der Polizei?

Cortesi: Die Fussballspiele sind private Veranstaltungen. Die Sicherheit im Stadion sowie das Aussprechen von Stadionverboten obliegt somit dem Veranstalter. Die Vereine in der Stadt Zürich – FC Zürich, GC und ZSC Lions – haben jedoch die Auflage, von der Stadtpolizei Zürich empfohlene Stadionverbote innert fünf Tagen auszusprechen.

Wann dürfen Polizeiorgane über gewalttätige Fans Akten anlegen?

Cortesi: Das Fedpol betreibt ein elektronisches Informationssystem, in das Daten über Personen aufgenommen werden, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben und gegen die deswegen Massnahmen (Ausreisesperren, Stadionverbote) angeordnet wurden. Allerdings muss für die Datenaufnahme die jeweilige Massnahme von einer richterlichen Behörde ausgesprochen oder bestätigt worden oder zur Wahrung der Sicherheit von Personen notwendig sein.

Inwieweit haben Vereine das Recht, Dateien über gewalttätige Fans zu führen?

Marc Juillerat: Legitimiert durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, führen Fussballverband und Liga eine Nationale Stadionverbotsliste. In dieser werden Personen fotografisch registriert, über die aufgrund bereits erfolgter Verfehlungen ein verbandsrechtliches Stadionverbot verhängt wird. Auch im Stadion dürfen die Betreiber über festinstallierte Kameras Besucher aufnehmen. Verhalten sich diese straffällig, werden die Aufnahmen unmittelbar an die Polizei weitergeleitet.

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