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Ratgeber

Yann Moor (41), Anwalt und Partner in der Kanzlei Prof. Giger & Partner Rechtsanwälte in Zürich, weiss Rat. Bild: zVg 

Abos: Bekomme ich wegen Corona Geld zurück?

Von: Sacha Beuth

Wegen der durch den Coronavirus bedingten Einschränkungen wurden viele Dienstleistungen und Freizeitangebote stillgelegt. Haben Abo-Kunden nun ein Anrecht auf eine Teil-Rückerstattung?

Die Rechtslage ist hier nicht ganz klar. Im Moment kann man davon ausgehen, dass wie seinerzeit bei SARS auch bei Corona ein Fall von höherer Gewalt vorliegt. Das heisst, dass juristisch gesehen niemand die Verantwortung trägt. Nun steht zwar im OR, dass bei einer dauernden «Unmöglichwerdung einer Leistung» (Art. 119 E) die Forderung des Gläubigers (hier: Kunden) als erloschen gilt, wenn der Schuldner (Dienstleister) die Umstände nicht selbst zu verantworten hat. Gleichzeitig wird im zweiten Absatz aber auch festgehalten: «Bei zweiseitigen Verträgen (= Geld für Leistung bzw. Gegenleistung für Leistung) haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.» Weil die durch den Coronavirus ausgelöste «Unmöglichwerdung einer Leistung» aber – hoffentlich – keine DAUERNDE ist, kommt hier Art. 119 E nicht zum Tragen. Es gelten vielmehr die jeweiligen allgemeinen Vertragsbedingungen (AGBs). Sind dort keine anderslautenden Bestimmungen im Fall von höherer Gewalt festgehalten, hat der Abo-Kunde allenfalls das Recht auf Minderung. Diese kann etwa in Form einer Teil-Rückerstattung oder Abo-Verlängerung für die betreffende Periode der Nicht-Leistungserbringung erfolgen. Ich empfehle – auch im Hinblick auf die vielzitierte Solidarität – unbedingt mit den jeweiligen Dienstleistern Kontakt aufzunehmen und eine für beide Parteien faire Lösung zu suchen.

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redaktion@tagblattzuerich.ch

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