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Ratgeber

Andreas Rüttimann (33), Jurist bei der Stiftung Tier im Recht, weiss Rat. Bild: zvg

Gassi gehen am Haus – Ist das erlaubt?

Von: Sacha Beuth

«Ich führe meinen Hund meist ums Haus Gassi. Obwohl ich seine Häufchen immer zusammenlese, hat mich ein Nachbar deswegen beschimpft und behauptet, dies sei nicht erlaubt. Stimmt das?», fragt Jacqueline M.

Befindet sich die Spazierstrecke auf öffentlichem Grund, dürfen Sie Ihren Hund dort ausführen, sofern es keine entsprechenden Verbotsschilder gibt und Sie – wie Sie dies ja tun – den Kot beseitigen. Das heisst, auch wenn sich der Kotplatz direkt unter einem Schlafzimmerfenster befindet, muss man dies als Anwohner akzeptieren. Nicht alle Hundehalter verfügen über einen eigenen Garten, weshalb sie auf öffentlichen Grund angewiesen sind, um ihre Hunde ausführen zu können.

Liegt der Versäuberungsplatz ganz oder teilweise auf einer gemeinschaftlich genutzten Privatliegenschaft, ist die Sache etwas komplexer. Ist das Spazierenführen nicht explizit im Mietvertrag und/oder der Hausordnung verboten, dann ist es generell erlaubt. Allerdings kann durch den Vermieter oder die Stockwerkeigentümerschaft nachträglich ein Verbot erfolgen, wenn sich die Situation als unzumutbar erweisen sollte. Den Nachweis hierfür hat der Kläger zu erbringen. Was genau als «unzumutbar» gilt, ist vom Einzelfall abhängig und wird bei einem Rechtsstreit vom Gericht beurteilt. Wird aufgrund der Verunreinigung ein Hundehalteverbot durch den Vermieter ausgesprochen, kann der Hundebesitzer verlangen, dass nachgewiesen werde, dass besagte Verunreinuung hauptsächlich auf seinen Hund zurückzuführen sei. Dieser Nachweis dürfte jedoch in der Praxis meist nicht einfach zu erbringen sein, wenn sich auch andere Hunde an der gleichen Stelle versäubern­.

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redaktion@tagblattzuerich.ch

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