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Ratgeber

Die Antwort kennt Sandra Hanhart, Rechtsanwältin und Partnerin bei Burckhardt AG, Usteristrasse 12, in Zürich.

Gehören die Bildrechte immer dem Autor?

Von: Sacha Beuth

Wer ein Foto schiesst, geht in der Regel automatisch davon aus, dass er auch der Rechteinhaber über sein Werk ist. Doch ist das tatsächlich ausnahmslos der Fall?

Grundsätzlich gilt: Derjenige, der das Foto macht, hat das Urheberrecht. Ob er auch der Besitzer des Gerätes ist, spielt dabei keine Rolle. Und nur der Autor darf entscheiden, ob und wie sein Werk von Dritten verwendet werden darf. Der Urheber kann das Urheberrecht oder einzelne Nutzungsrechte anderen Personen übertragen, was regelmässig im Arbeitsvertrag passiert. Aber Achtung: Bei Fotografien ist nicht jeder Schnappschuss geschützt. Ein Urheberrecht besteht in der Schweiz nur, wenn das Foto das Resultat einer «geistigen Schöpfung» ist und «individuellen Charakter» aufweist. Das heisst: Es muss ein Foto sein, das nicht jeder, der zur gleichen Zeit am gleichen Ort ist, gleich machen würde. Der Autor muss etwa einen speziellen Bildausschnitt gewählt, das Sujet inszeniert oder einen besonderen Filter verwendet haben. Ob es sich dabei um einen einmaligen Moment handelt, ist dagegen nicht relevant.

In der Praxis ist die Abgrenzung geschützter Fotos häufig schwierig. Bei der Nutzung von Fotos aus dem Internet empfiehlt es sich daher grundsätzlich, eine Einwilligung einzuholen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Copyrightzeichen gesetzt wurde. Ansonsten kann die Nutzung ausserhalb des privaten Kreises eine Urheberrechtsverletzung darstellen und strafrechtlich verfolgt werden. Bei Fotos aus dem Ausland besteht zudem die Gefahr, dass sich Anwälte mit Abmahnungen melden, die hohe Kosten zur Folge haben können.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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