mobile Navigation

Ratgeber

Die Antwort kennt Nadja Brodmann (53), Mitglied der Geschäftsleitung beim Zürcher Tierschutz. Bild: zvg

Gibt es ein Rückgaberecht für kranke Haustiere?

Von: Sacha Beuth

Kaum ist das frisch erworbene Meerschweinchen zu Hause, da entdeckt man, dass es krank ist. Darf und soll man ein solches Haustier der Tierhandlung bzw. dem Verkäufer zurückgeben?

Grundsätzlich haftet immer der Verkäufer dafür, dass das Tier beim Verkauf gesund ist. Bei Hunden und Katzen sollte ein Gesundheitszeugnis von einem unabhängigen Tierarzt oder zumindest ein Impfnachweis vorliegen. Ansonsten empfehlen wir, das Tier sofort nach dem Kauf zu untersuchen – wer selber keine Erfahrung hat, sollte einen Tierarzt beiziehen. Offensichtliche Mängel wie etwa ein verkrüppelter Schwanz kann man nach dem Kauf nicht mehr beanstanden. Treten bei der ersten Begutachtung Mängel auf, die schwer erkennbar waren, so hat der Käufer diese umgehend nach der Entdeckung zu rügen. Der Verkäufer haftet dafür, selbst wenn ihm diese Mängel nicht bekannt waren.

Bei Heimtieren können sogenannte versteckte Mängel, die sich erst später bemerkbar machen, innerhalb einer Frist von zwei Jahren gerügt werden – aus Beweisgründen am besten schriftlich. Beim Kauf eines Pferdes beträgt diese Frist hingegen nur 9 Tage. Bei rechtzeitiger Rüge (oder Anzeige) der Mängel hat der Käufer das Recht auf Minderung (Kaufpreisreduktion) oder Wandelung (Tierrückgabe und Geld zurück oder Tausch gegen ein anderes Tier). Meist ist es für das Tierwohl am besten (Stressvermeidung), wenn in solchen Fällen der neue Besitzer das Tier gesund pflegt und der Verkäufer die Kosten dafür übernimmt.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

zurück zu Ratgeber

Artikel bewerten

Gefällt mir ·  
Noch nicht bewertet.

Leserkommentare

Keine Kommentare