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Ratgeber

Die Antworten kennt Regula Vogel (59), Kantonstierärztin und Amtsleiterin. Bild: zVg

Haustier gestorben – wie gehe ich vor?

Von: Sacha Beuth

Stirbt ein Haustier, möchten Herrchen oder Frauchen ihren Liebling nicht selten im Garten beerdigen. Doch darf man das überhaupt? Und wie geht man generell vor, wenn ein Haustier gestorben ist?

Generell sollte ein verstorbenes Heimtier innerhalb von Stunden, spätestens jedoch innerhalb eines Tages weggebracht werden, da die Verwesung temperaturabhängig einsetzt. Der Tierkörper muss hygienisch korrekt untergebracht sein und darf in dieser Zeit nicht für Drittpersonen oder andere Tiere zugänglich sein.

Ob der tote Tierkörper kremiert, der Tierkörpersammelstelle zur Entsorgung übergeben oder begraben werden soll, entscheidet der Halter. Bewilligte Krematorien auf Kantonsgebiet sind etwa Dicentra in Rüti und das Tierkrematorium in Dübendorf. In der Stadt Zürich betreibt Entsorgung und Recycling Stadt Zürich einen Abholdienst für tote Heimtiere und informiert auch über Tierkörpersammelstellen zur Anlieferung von Tierkörpern. Soll das tote Haustier begraben werden, steht allgemein nur der Tierfriedhof in Emmenbrücke LU zur Verfügung. Grundstücksbesitzer haben jedoch die Möglichkeit, einzelne tote Heimtiere auf ihrem Grundstück zu vergraben, sofern die Tierkörper jeweils nicht mehr als 10 kg wiegen. Es ist streng darauf zu achten, dass das tote Tier tief genug vergraben wird (mindestens 50 cm dicke Erdschicht), damit sich keine Füchse daran zu schaffen machen. Die kremierten Überreste im eigenen Garten zu vergraben, wird toleriert. Die kremierten Überreste von Tieren – auch von ganz kleinen – zu verstreuen, ist dagegen nicht zulässig.

Denken Sie auch daran, tote Tiere bei den entsprechenden Institutionen abzumelden. Und zwar nicht nur bei der Tierversicherung (wenn eine solche vorliegt). Der Tod eines Hundes etwa muss der Hundedatenbank AMICUS innert zehn Tagen unter Angabe seiner Mikrochip-­Nummer mitgeteilt werden. Zudem muss der Tod eines Hundes der Wohnsitzgemeinde ebenfalls innert zehn Tagen gemeldet werden. Sind andere Heimtiere, z. B. Katzen, gechippt und bei der Tierdatenbank ANIS gemeldet, sollen auch sie im Todesfall abgemeldet werden.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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