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Ratgeber

Die Antworten kennt Reto Steimer (48), stellvertretender Leitender Stadtrichter der Stadt Zürich. Bild: zvg

Kann man zwischen Busse und Haft wählen?

Von: Sacha Beuth

«Kann man eigentlich wählen, ob man statt eine Busse oder Geldstrafe zu zahlen, die Strafe lieber im Gefängnis verbüsst? Und was ist, wenn man eine Busse gar nicht zahlen kann?» fragt Ernst J. W.

Nein, für beschuldigte Personen gibt es in solchen Fällen keine Wahlfreiheit. Entgegen den Bussen können Geldstrafen auch bedingt oder teilbedingt anhand von Tagessätzen ausgesprochen werden. Der Tagessatz, der bei einer Geldstrafe festgelegt wird, hängt von den Vermögensverhältnissen der beschuldigten Person ab.

Eine Busse, also die Strafe wegen einer Übertretung, erfolgt dagegen pauschal (=fixer Betrag für jedermann) und unbedingt. Wer sich weigert zu zahlen, wird betrieben, denn die Strafbehörde hat die Pflicht, säumige Beträge auf diesem Weg einzufordern. Erst wenn aus der Betreibung ein Verlustschein resultiert oder anderweitig belegt ist, dass die verurteilte Person mittellos ist, tritt anstelle der Busse respektive Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe, wobei pro 100 Franken Busse/Geldstrafe ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe tritt.

Bei ausgewiesener Mittellosigkeit und Wohnsitz in der Schweiz besteht seit 2007 die Möglichkeit, dass die beschuldigte Person ihre Strafe auch durch Gemeinnützige Arbeit begleicht – sofern sie mit dieser Sanktionierung einverstanden ist. Jedoch besteht darauf kein Rechtsanspruch, die Anordnung liegt im Ermessen des Richters.

Von Gemeinnütziger Arbeit spricht man dann, wenn ohne Entgelt Arbeit geleistet wird zugunsten einer sozialen Einrichtung, Werken im öffentlichen Interesse oder hilfsbedürftiger Personen. Ein Tagessatz entspricht vier Stunden gemeinnütziger Arbeit.

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redaktion@tagblattzuerich.ch

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