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Ratgeber

Die Antwort kennt Marco Bisa (42), Mediensprecher der Stadtpolizei Zürich.

Können auch betrunkene Beifahrer gebüsst werden?

Von: Sacha Beuth

«Ein Bekannter hat mir erzählt, dass man auch als betrunkener Beifahrer gebüsst und einem der Fahrausweis entzogen werden kann. Stimmt das?», möchte Ralph Kern wissen.

Es kommt auf die jeweilige Situation an. Grundsätzlich ist es nicht verboten, betrunkene Personen auf dem Beifahrersitz zu transportieren. Das Gesetz schreibt aber ausdrücklich vor, dass der Führer selbst dafür zu sorgen hat, nicht durch Mitfahrende behindert oder gestört zu werden. Denn sobald der Mitfahrer in die Lenkvorrichtung eingreift, am Lenkrad dreht oder die Handbremse zieht, wird er zum Lenker und kann wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand samt Führerausweis-Entzug bestraft werden. Bei gefährlichen Störaktionen wie einem Griff ins Lenkrad dürfte jedoch (auch) der Führer zur Verantwortung gezogen werden, da er die mögliche Störung nicht unterbunden hat. Es empfiehlt sich somit sehr, einen stark alkoholisierten Mitfahrer auf dem Rücksitz zu transportieren.

Weiter ist seit dem 1. Januar 2015 eine neue Regelung in Kraft. Sie besagt, dass bei Schäden, die in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand sowie durch Rasen verursacht wurden, die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen Rückgriff auf die Person nehmen müssen, die den Unfall verursacht hat. Der Umfang des Rückgriffs richtet sich nach Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verursachers.

Lässt man sich – egal ob nüchtern oder betrunken – von einer betrunkenen Person fahren und verhält sich ansonsten korrekt, wird bei einer Kontrolle nur der Automobilist bestraft. Hat man allerdings dem Fahrer zuvor alkoholische Getränke spendiert, ihn quasi zum Alkoholkonsum ermutigt, kann einen der Richter unter Umständen ebenfalls zur Verantwortung ziehen.

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