mobile Navigation

Ratgeber

Die Antwort kennt Marion Völger, Juristin und Amtschefin beim Volksschulamt des Kantons Zürich. Bild: zvg

Können Lehrer Kleidervorschriften machen?

Von: Sacha Beuth

Dürfen in der Volksschule Lehrerinnen und Lehrer oder die je­weilige Schulleitung Kleidervorschriften für ihre Schülerinnen und Schüler erlassen? Und falls ja: Wie weitreichend sind diese?

Dürfen in der Volksschule Lehrerinnen und Lehrer oder die je­weilige Schulleitung Kleidervorschriften für ihre Schülerinnen und Schüler erlassen? Und falls ja: Wie weitreichend sind diese?

Die Schulgesetzgebung des Kantons Zürich kennt keine Kleidervorschriften. Es heisst in § 66 Abs. 1 lit. b der Volksschulverordnung lediglich, dass die Eltern dafür verantwortlich sind, dass ihre Kinder für den Unterricht und für die üblichen besonderen Anlässe wie Schulreisen oder Exkursionen zweckmässig bekleidet und ausgerüstet sind. Es ist also Sache der Eltern zu entscheiden, welche Kleider das Kind trägt.

Vorschriften und Weisungen sind nur dann möglich, wenn die Kleidung anstössig ist oder andere verletzen könnte, z. B. wegen rassistischer oder sexistischer Aufdrucke auf dem T-Shirt. Dann muss die persönliche Freiheit zugunsten eines geordneten Schulbetriebs zurückgenommen werden. Möglich sind selbstverständlich Appelle, Empfehlungen oder freiwillige Vereinbarungen. Im Rahmen der Schülerpartizipation (Schülerparlamente) haben einzelne Schulen Kleiderordnungen beschlossen, also gemeinsam festgelegt, was sie an ihrer Schule unter zweckmässiger Bekleidung verstehen.

Die Mehrheit der Eltern und der Schülerinnen und Schüler weiss, was zweckmässige Bekleidung bedeutet, und kleidet sich entsprechend. Diesbezügliche Probleme sind selten. Das Volksschulamt empfiehlt, in solchen Fällen eine einvernehmliche Lösung im Elterngespräch zu suchen. Allenfalls macht es Sinn, das Thema im Klassenverband zu diskutieren und Eltern im Rahmen ihrer Mitwirkung in der Schule einzubeziehen.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

zurück zu Ratgeber

Artikel bewerten

Gefällt mir 1 ·  
5.0 von 5

Leserkommentare

Keine Kommentare