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Die Antwort kennt Thomas Oberle (60), Jurist beim HEV Schweiz. Bild: SB

Mietrecht: Ist ein Whirlpool auf der Terrasse erlaubt?

Von: Sacha Beuth

«Darf man als Mieter auf der Terrasse ohne Einwilligung des Vermieters einen Whirlpool aufstellen? Und wer haftet für allfällige Schäden?», fragt «Tagblatt»-Leser und Vermieter Urs Wolfensberger.

«Darf man als Mieter auf der Terrasse ohne Einwilligung des Vermieters einen Whirlpool aufstellen? Und wer haftet für allfällige Schäden?», fragt «Tagblatt»-Leser und Vermieter Urs Wolfensberger.

Grundsätzlich gilt, dass es eine Einwilligung des Vermieters braucht, sobald an einer Terrasse oder einem Balkon bauliche Eingriffe vorgenommen werden sollen. Aber selbst wenn keine solchen Eingriffe nötig sind, ist dies kein Freibrief für den Mieter. Der Vermieter kann das Aufstellen verweigern, wenn etwa die Gefahr besteht, dass wegen des Pools Schäden durch das Wasser oder das Gewicht sowie Lärmemissionen oder Vibrationen entstehen können. Oder der Pool das Erscheinungsbild des Gebäudes bzw. der Siedlung übermässig beeinträchtigt.

Als Vermieter sollte man zuerst das Gespräch mit dem Mieter suchen. Zeigt sich dieser uneinsichtig, kann man entweder die sanfte Massnahme wählen und vor eine Schlichtungsstelle gehen, um den Fall beurteilen zu lassen. Oder man wählt die härtere Variante und lässt dem Mieter eine ordentliche Kündigung zukommen. Letzteres empfiehlt sich vor allem, wenn sich auch andere Mieter oder Stockwerkeigentümer am Pool stören. Es obliegt meines Erachtens dann dem Mieter nachzuweisen, dass keine Schäden oder Emissionen drohen und die Kündigung somit missbräuchlich ist.

Ohne anderslautende Vereinbarung haftet der Mieter für Schäden, die durch das Aufstellen und/oder die Nutzung des Pools auf dem Mietgrundstück entstehen. Für Schäden auf Nachbargrundstücken ist hingegen der Eigentümer der Mietliegenschaft haftbar, der jedoch auf den Mieter als Verursacher Regress nehmen kann.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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