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Ratgeber

Die Antwort kennt Attila Lardori (39), Mediensprecher bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).

Neue Zollvorschriften: Was hat sich geändert?

Von: Sacha Beuth

«Ich habe gehört, dass sich seit dem 1. Juli einige Zollvorschriften geändert haben. Was sind dabei die wichtigsen Neuerungen?», möchte Christian Blättler wissen.

Generell wurde das Verfahren so verändert, dass der Reisende anhand von zwei Fragen selber erkennt, ob Mehrwertsteuer oder Zoll auf die Waren anfällt: 1.  Übersteigt der Gesamtwert der Waren die Wertfreigrenze von 300 Franken? 2.  Werden die definierten Zollfreimengen überschritten? Lautet die Antwort in einem Fall oder in beiden Fällen Ja, muss der Reisende die entsprechenden Abgaben bezahlen.

Ausserdem wurde die Einteilung der Waren nach Tarifgruppen von 17 auf 5 reduziert bzw. so vereinfacht. Neu bestehen für einige landwirtschaftliche Produkte, für die bisher ab einer gewissen Menge Zoll bezahlt werden musste (z. B. Milchprodukte, Gemüse etc.), keine Zollbeschränkungen mehr. Auch beim Fleisch gibt es Änderungen. Bisher wurde unterschieden zwischen Frischfleisch (unbearbeitet) und bearbeitetem Fleisch (gesalzen, mariniert, geräuchert, Wurst etc.) mit verschiedenen Freimengen und Zollansätzen. Das hat in der Praxis zu Diskussionen und Missverständnissen geführt. Daher wurde das Fleisch in einer einzigen Kategorie mit einem einheitlichen Zollansatz zusammengefasst. Die Freimenge beträgt nun 1 kg pro Person und Tag. Beim Wildfleisch gibt es wie zuvor keine Mengenbeschränkung, da kein agrarpolitischer Schutzbedarf besteht.

Zum Schluss noch ein paar Hinweise, die weiterhin Gültigkeit haben, aber oft vergessen werden: Geschenke sind von der 300-Franken-Limite nicht ausgenommen. Auch Kleinkinder gelten als «Person» und dürfen Waren einführen (Alkohol und Tabak aber erst ab 17 Jahren). Die Regelungen gelten auch, wenn man sich länger im Ausland aufgehalten hat.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

expertenrat@tagblattzuerich.ch

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