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Ratgeber

Die Antworten kennt Stephanie Bartholdi (27), Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz (HEV Schweiz).

Schneeräumung - wer ist verantwortlich?

Von: Sacha Beuth

«Wer ist eigentlich für die Schneeräumung vor dem Haus verantwortlich? Ab wann muss geräumt werden? Und wer haftet bei allfälligen Unfällen?», möchte Domenico Pastrella wissen.

Die Schneeräumung auf öffentlichen Strassen obliegt grundsätzlich dem zuständigen Gemeinwesen. Vor dem Haus und der Zufahrt sowie auf privaten Strassen und Gehwegen ist der Winterdienst jedoch Sache des Eigentümers. Bei Mietliegenschaften ist der Winterdienst Aufgabe des Vermieters. Er muss auch den Zugang zu allfälligen Besucherparkplätzen sicherstellen. Bei vermieteten Aussenparkplätzen ist hingegen der Mieter rechtlich verpflichtet, seine Parkfläche von Schnee und Eis zu befreien. Die Räumung des Autoabstellplatzes gehört zum sogenannten kleinen Unterhalt. Ein Spezialfall bildet das vermietete Einfamilienhaus – hier trifft der Winterdienst auch ohne spezielle mietvertragliche Abmachungen den Mieter. Das Ausmass und der Umfang der Räumungspflicht richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten und dem Prinzip der Zumutbarkeit. Deshalb besteht die Pflicht zum Schneeschaufeln und Salzen der Gehwege grundsätzlich dann, wenn am meisten Fussgänger unterwegs sind (7 bis 21 Uhr). Es kann nicht verlangt werden, dass jedem Risiko vorgebeugt und der Winterdienst, etwa bei starkem Schneefall, rund um die Uhr sichergestellt wird.

Nun zur Haftung bei allfälligen Unfällen. Generell muss der Eigentümer seine Liegenschaft so unterhalten, dass bei deren bestimmungsgemässem Gebrauch keine Gefahr besteht. Kommt jemand infolge mangelhafter Schneeräumung vor der Liegenschaft zu Schaden (z. B. durch Ausrutschen auf dem vereisten Trottoir), kann der Hauseigentümer dafür haftbar gemacht werden. Ein Verschulden des Eigentümers wird für die Haftung nicht vorausgesetzt.

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