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Ratgeber

Die Antworten kennt Cécile Thomi (49), Leiterin Recht bei der

Sind Onlinerabatte verbindlich?

Von: Sacha Beuth

«Ich war neulich beim Coiffeur. Obwohl die Inhaberin auf Facebook mit einem 50-Fr.-Rabatt auf Mèche warb, musste ich den vollen Preis zahlen. Ist das rechtens?», fragt Leserin Carmen Frey.

Leider ja. Es handelt sich hier um eine öffentliche Bekanntmachung eines Tarifs bzw. eines Rabatts, also um eine Einladung zur Offertenstellung und nicht um eine bindende Offerte. Das heisst, der Kunde kann anhand solcher «Einladungen» – egal ob sie online, am TV oder via Flyer erfolgen – nicht darauf pochen, dass er die beworbene Dienstleistung oder das Produkt auch zum angegebenen Preis bekommt. Bindend sind nur die Preisangaben am Produkt bzw. die im Laden gut sichtbar angebrachte Preisliste (ausser es liegt ein für den Durchschnittskonsumenten offensichtlicher Irrtum seitens des Anbieters vor, z. B. Luxusuhr für 40 statt 4000 Franken).

Lassen Sie sich darum immer vorher den Preis bzw. Rabatt bestätigen, entweder telefonisch bzw. mündlich, der einfacheren Beweisbarkeit halber noch besser schriftlich. Bemerken Sie beim Bezahlen einer Dienstleistung, dass der beworbene Tarif nicht eingehalten wurde, reklamieren Sie immer sofort. Manchmal zeigt sich das Gegenüber kulant. Haben Sie bei einer Bestellung ein Produkt nicht zum beworbenen Preis erhalten und noch nicht gezahlt, dann schicken Sie es sicherheitshalber zurück. Wurde ihnen per Kreditkarte ein falscher Betrag abgezogen, dann füllen Sie bei Ihrem Kartenanbieter online das dafür vorgesehene Formular für bestrittene Forderungen aus, damit Ihnen der Betrag nicht abgezogen wird. Haben Sie jedoch schon bezahlt, wird eine Rückforderung schwierig, insbesondere wenn der Anbieter im Ausland sitzt.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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