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Die Antwort kennt Roger Keller (60), Kommunikationsbeauftragter Finanzdirektion Kanton Zürich. Bild: zvg

Steuern: Wann kann ich eine Amnestie beantragen?

Von: Sacha Beuth

Das Ausfüllen der Steuererklärung ist wieder fällig. Was passiert, wenn man im Nachhinein merkt, dass man erstmalig oder schon seit Jahren vergessen hat, einen Vermögenswert aufzuführen?

Seit 2010 können alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz einmal in ihrem Leben eine straflose Selbstanzeige – «kleine Steueramnestie» genannt – beim zuständigen Steueramt machen. Eine Frist dafür gibt es nicht. Im Kanton Zürich haben seither über 23000 Personen den Behörden gemeldet, dass sie dem Fiskus versehentlich oder absichtlich etwas vorenthalten haben. Das können Einkünfte wie Löhne, Renten oder Alimente oder Vermögenswerte wie Kontos, unverteilte Erbschaften oder ausländische Liegenschaften sein.

Wer sich selber zum ersten Mal anzeigt und die nötigen Angaben liefert, muss zwar die Steuern auf zehn Jahre zurück nachzahlen, erhält aber keine Busse. Die Busse beträgt sonst ein Drittel bis zum Dreifachen der Nachsteuern. Deshalb lohnt es sich, reinen Tisch zu machen und alles offenzulegen.

Eine Voraussetzung für die Straflosigkeit ist, dass die Steuerbehörden im Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung haben. Das gilt auch beim automatischen Informationsaustausch, mit dem viele Länder einander melden, wer bei ihnen Bankkontos besitzt. Erfahren die Behörden deswegen (oder sonst wie) vorher von einem hinterzogenen Konto, kommt eine straflose Selbstanzeige zu spät. Wie man für eine Selbstanzeige vorgehen muss, beschreibt ein Merkblatt: www.steueramt.zh.ch (-> Steuerbuch -> Steuerstrafrecht).

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redaktion@tagblattzuerich.ch

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