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Ratgeber

Georges Chanson (65), Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, weiss Rat. Bild: ZVG

Unbezahlter Urlaub - Auf was muss ich achten?

Von: Sacha Beuth

Wer sich eine längere Auszeit oder einen mehrmonatigen Sprachaufenthalt gönnen will, muss in der Regel unbezahlten Urlaub nehmen. Doch wie geht man dabei vor, und worauf muss man achten?

Zuallererst muss man wissen, dass man als Angestellter grundsätzlich kein Anrecht auf unbezahlten Urlaub hat. Dieser ist einzig abhängig vom Goodwill des Arbeitgebers. Bei Gewährung empfiehlt es sich, die genauen Rahmenbedingungen schriftlich festzuhalten (Länge der Absenz, Funktion und Lohn bei Rückkehr etc.). In der Regel hat diese Absenz keinen Einfluss auf die Anrechnung der Dienstjahre. Allerdings kann der Arbeitgeber den 13. Monatslohn kürzen.

Je nach Länge des unbezahlten Urlaubs hat dieser auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Ist man länger als drei Monate ohne Lohn, kann bei der AHV eine Beitragslücke entstehen. Das bedeutet, dass man sich unter Umständen als Nichterwerbstätiger versichern muss. Auch bei der obligatorischen Unfallversicherung (falls der Urlaub mehr als einen Monat dauert), der Krankentaggeldversicherung und der beruflichen Vorsorge kann es zu Einschränkungen kommen. Erkundigen Sie sich unbedingt vor der Absenz bei den zuständigen Institutionen, was Sie genau unternehmen müssen, damit ihr Versicherungsschutz bestehen bleibt.

Es geht aber auch einfacher: Kann eine Umlegung des Lohns vereinbart werden (Arbeitgeber zahlt mindestens 50 Prozent während Abwesenheit, Arbeitnehmer holt analog dazu das entsprechende Arbeitspensum vor oder nach), lassen sich versicherungstechnische Probleme einfacher lösen.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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