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Ratgeber

Die Antwort kennt René Ruf (42), Mediensprecher bei der Stadtpolizei Zürich. Bild: PD

Wann darf ich mit Floss und Gummiboot auf den See?

Von: Sacha Beuth

«Ich möchte mit meiner Familie mit meinem selbst gebastelten Floss auf den Zürichsee. Ist das erlaubt, oder muss ich mir dafür ein Gummiboot zulegen?», möchte Conny F. wissen.

Flossfahrten auf dem Zürichsee sind zwar nicht per se verboten. Allerdings sind die Möglichkeiten der Nutzung im Vergleich zu anderen Wasserverkehrsmitteln geringer, da Flosse aufgrund ihrer Bauart die Verkehrsvorschriften nicht einhalten und darum auch nicht immatrikuliert (= zugelassen) werden können. So dürfen Flosse beispielsweise nur bei Tag und klarer Sicht verkehren. Auf dem See darf die innere Uferzone von 150 m nicht verlassen werden, und gegenüber Wasserpflanzen (z. B. Schilfbeständen) ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Ist ein Floss zudem länger als 2,50 m, muss eine Bewilligung eingeholt werden. Im Kanton Zürich ist hierfür die Kantonale Schifffahrtskontrolle in Oberrieden zuständig. Ist das Floss kürzer als 2,50 m, braucht es keine Bewilligung.

Gummi- und Schlauchboote über 2,50 m können immatrikuliert werden. Sie müssen dafür aber den europäischen Sportbootrichtlinien entsprechen. Immatrikulierte Schlauchboote können sich vergleichbar zu anderen Schiffen im Rahmen der Bestimmungen über die Schifffahrt (siehe z. B. www.­admin.ch > Bundesrecht > Systematische Rechtssammlung > Suche: BSV) von Bund, Kanton und Gemeinden auf dem Gewässer ­bewegen. Kleinere Gummiboote, sogenannte Strandboote, dürfen sich dagegen nur wie die Flosse ­innerhalb der inneren Uferzone bewegen.

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redaktion@tagblattzuerich.ch

 

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