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Ratgeber

Cornel Tanno (53), Leiter Rechtsabteilung beim HEV Zürich, weiss Rat. Bild: PD

Wann darf ich Pool und Sandkasten aufstellen?

Von: Sacha Beuth

«Worauf muss ich achten, wenn ich Freizeitgeräte wie Pool, Kinderbecken, Trampolin, Sandkasten etc. aufstellen möchte? Gibt es da Vorschriften seitens Behörde, Vermieter oder Stockwerkeigentümergesellschaft?», fragt Martin W.

Das ist vor allem von der jeweiligen Wohnsituation abhängig. Am einfachsten haben es die Besitzer von Einfamilienhäusern. Sie können ohne Auflagen und Nachfragen nicht nur die sogenannten kleinen Nebenanlagen (das sind Anlagen, die nicht verankert sind und ohne grossen Aufwand demontiert werden können) aufstellen, sondern auch eingelassene Sandkästen mit normalen Ausmassen und verankerte Gartencheminées im ortsüblichen Rahmen. Für einen Pool, also ein verankertes oder im Boden eingelassenes Wasserbecken, müssen sie jedoch eine baurechtliche Bewilligung einholen. Bei Stockwerkeigentümern im Parterre ist die Sache etwas heikler. Ihnen obliegt im Normalfall zwar die exklusive Nutzung an einem Teil des Umschwungs, trotzdem ist dieser eine allgemeine Fläche. Darum dürfen fixierte Anlagen sowie Trampoline und nicht verankerte Sandkästen ohne Zustimmung der Gemeinschaft (Mehrheit der Stockwerkeigentümer und Mehrheit der Wertquote) nicht aufgestellt werden. Bei grösseren Projekten wie einem Pool ist zusätzlich eine behördliche Genehmigung nötig. Das Aufstellen eines Kinderplanschbeckens ist wiederum ohne Einwilligung bzw. Bewilligung erlaubt. Dagegen brauchen Mieter ausser beim Kinderplanschbecken grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters.

Übrigens: Wer eine Nebenanlage aufstellt, haftet für allfällige Schäden. Ausserdem muss er zumeist auch für die dadurch entstandenen Mehrkosten (z. B. Wasserbezug) allein aufkommen.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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