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Ratgeber

Die Antwort kennt Georges Chanson (65), Fachanwalt SAV Arbeitsrecht in Zürich. Bild: zvg

Welche Tätigkeiten zählen als Arbeitszeit?

Von: Sacha Beuth

Umziehen, Maschinen einschalten, Rapport ausfüllen – in vielen Branchen sind derartige Tätigkeiten unabdingbar geworden. Doch was davon zählt zur Arbeitszeit und was nicht?

Was unter dem Begriff Arbeitszeit zu verstehen ist, definiert Artikel 13 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1). Dort heisst es unter anderem: «Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Der Weg zu und von der Arbeit zählt nicht als Arbeitszeit.» Grundsätzlich bedeutet dies, dass sämtliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die er nach seinem Eintreffen am Arbeitsort zum Vorteil seines Arbeitgebers ausführt, als Arbeitszeit gelten. Darunter fallen etwa das Einschalten von Maschinen, das Anziehen der Berufsbekleidung, das Ausfüllen von Rapporten oder wenn man im Auftrag des Arbeitgebers auswärts Einkäufe tätigt. Auch vom Arbeitgeber angeordnete Weiterbildung ist Arbeitszeit. Bei Reisen zu einem auswärtigen Arbeitsort gilt dafür nötige zusätzliche Zeit ebenfalls als Arbeitszeit.

Bei unverschuldeten Verhinderungen wegen Arbeitsunfähigkeit oder gesetzlicher Pflichten (z.B. Zeuge in einem Prozess) oder bei den üblichen freien Stunden und Tage (z.B. Beerdigung eines nahen Verwandten) muss die Arbeitszeit nicht nachgeholt werden. Pausen zählen nach Gesetz nicht zur Arbeitszeit. Abgesehen von 30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von 7 bis 9 Stunden pro Tag muss der Arbeitgeber keine weiteren Pausen gewähren. Das bedeutet, dass es sein Ermessen ist, ob er Zigaretten- oder sonstige Zusatzpausen erlaubt und ob man dafür ausstempeln muss.

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