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Ratgeber

Felicitas Huggenberger (46), Geschäftsleiterin Mieterverband Zürich, weiss Rat. Bild: ZVG

Wer bestimmt, wann geheizt wird?

Von: Sacha Beuth

Was können Mieter tun, wenn sich der Vermieter weigert, die Gebäudeheizung anzustellen, weil es noch nicht kalt genug sei?

Generell obliegt das Festlegen der Heizperiode zwar dem Vermieter. Andererseits – und das ist massgebend – hat der Mieter unabhängig von der Jahreszeit Anspruch auf eine wohntaugliche Wohnung. In Bezug auf die Wohnungstemperaturen bedeutet dies, dass sie nach Rechtssprechung zwischen 20° C und 22° C liegen müssen. Alles, was darunterliegt, gilt als Mangel.

Wir empfehlen generell im Fall einer zu kalten Wohnung erst einmal den Vermieter oder den Hauswart zu kontaktieren und ihn zu bitten, die Heizung anzustellen. Nützt dies nichts, dann verfassen Sie einen Brief, indem Sie den Mangel nochmals festhalten. Fordern Sie im Schreiben den Vermieter auf, diesen Mangel umgehend zu beheben, ansonsten Sie eine Mietzinsreduktion verlangen würden. Schicken Sie den Brief per Einschreiben an den Vermieter. Versuchen Sie daneben, Unterschriften von Nachbarn zu erhalten, die den Mangel bestätigen. Und messen Sie dreimal am Tag die Wohnungstemperatur, und halten Sie die Daten auf einer Liste fest. Diese Liste dient bei einem allfälligen Gang vor die Schlichtungsstelle zwar nicht als Beweis, stärkt aber Ihre Glaubwürdigkeit. Wie hoch eine Reduktion ausfällt, hängt unter anderem davon ab, wie sehr die Mindesttemperatur unterschritten wird. Generell sind solche Reduktionen eher dürftig (10 bis 20 Prozent).

Noch ein Tipp zum Schluss: Kaufen Sie nicht ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters einen Radiator. Und drehen Sie nicht selber an der Gebäudeheizung. Ansonsten riskieren Sie, dass sie allfällige Zusatzkosten bzw. Schäden selber tragen müssen.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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