mobile Navigation

Ratgeber

Hansjörg Brönnimann (60), Abteilungsleiter bei der Zollstelle Zürich, weiss Rat. Bild: ZVG

Wer haftet für Sendungen mit gefälschter Ware?

Von: Sacha Beuth

Was passiert, wenn sich nach einer Onlinebestellung bei einem ausländischen Anbieter die Ware am Zoll als gefälscht herausstellt?

Fälle von Markenfälschung erleben wir in der Zollverwaltung praktisch täglich. Stellen wir eine Markenfälschung fest, kommt es darauf an, ob vonseiten des Markenherstellers ein Antrag auf Hilfeleistung im Markenrecht vorliegt. Liegt dieser nicht vor, wird die Ware an den Empfänger weitergeleitet. Liegt aber ein Antrag vor, dann halten wir die Sendung zurück und informieren Markeninhaber bzw. dessen juristischen Vertreter sowie den Empfänger darüber. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine 10-tägige Frist, während der der Rechtsvertreter des Markenherstellers reagieren muss. In der Praxis ist es dann zumeist so, dass der Empfänger auf die Ware zu verzichtet. Infolge des Markenschutzrechts ist die gefälschte Ware für ihn ohnehin verloren. Daneben dürfte es schwierig sein, die Auslagen für die Ware vom Verkäufer zurückzubekommen.

Erteilt der Empfänger schriftlich seinen Verzicht, wird die Ware durch uns vernichtet, und der Empfänger erspart sich damit zumeist auch weitere Umtriebe. Es gibt nämlich Markenhersteller, die in derartigen Fällen rechtliche Schritte gegen den Empfänger einleiten.

Am besten ist, man lässt es gar nicht so weit kommen. Bei Waren aus Asien, die zudem deutlich günstiger als in der Schweiz sind, sollte man besser die Finger davon lassen. Kaufen Sie Markenprodukte nur beim Händler Ihres Vertrauens.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

zurück zu Ratgeber

Artikel bewerten

Gefällt mir ·  
Noch nicht bewertet.

Leserkommentare

Keine Kommentare