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Mietzins zerstört Mietidylle: So schön das Leben in einer Stadtzürcher Altbausiedlung sein mag, es wird künftig noch teurer, dort zu wohnen. Bild: Adobe Stock

Neuen Mietzins prüfen!

Von: Sacha Beuth/MV

08. November 2022

RATGEBER Die allgemeine Kostenexplosion macht auch vor dem Mietzins nicht halt. Das «Tagblatt» und der Mieterinnen- und Mieterverband Zürich zeigen auf, wie man sich dagegen wappnet, und beantworten die wichtigsten Fragen. 

Wohnen wird in Zürich (noch) teurer. Wegen Inflation und steigender Zinsen rechnet die Grossbank UBS mit einer Erhöhung des Referenzzinssatzes bereits im März nächsten Jahres auf 1,5 %. Je nach Entwicklung der Zinsen und der Inflation könnte dadurch der Mietzins bis Ende 2023 um bis zu 6 % und bis 2025 um bis zu 20 % ansteigen. Das bringt viele Mieter in Schwierigkeiten. Oft ist zudem nicht klar, was man in einer solchen Situation tun kann. Das «Tagblatt» hat darum zusammen mit dem Mieterinnen- und Mieterverband Zürich MV einen Ratgeber ausgearbeitet.

Durch Inflation und Zinsanstieg steigen mittelfristig auch für Vermieter die Kosten. Inwieweit darf er den Anstieg auf den Mieter abwälzen?

Vermieter*innen dürfen 40 % der Teuerung sowie die Erhöhung des Referenzzinses auf die Mieter*innen überwälzen. Umstritten ist, ob sie zusätzlich für steigende Unterhaltskosten eine Kostensteigerung auf die Mieter*innen überwälzen und die Mieten zusätzlich um 0,25 Prozent pro Jahr erhöhen dürfen. Zu beachten ist zudem, dass in der Stadt Zürich nur rund ein Drittel der Mieter*innen eine Mietreduktion wegen der Senkung des Referenzzinses auf 1,25 Prozent erhalten haben. Wer im Sommer 2020 keine Mietzinssenkung erhalten hat, muss nicht mehr Miete zahlen, wenn der Referenzzins bis auf 1,5 Prozent steigt. Es kann aber sein, dass die Verwaltung dann die seit 2017 angefallene Teuerung auf die Mieter*innen zu überwälzen versucht.

Was ist somit eine akzeptable Mietzinserhöhung?

Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Ganz wichtig ist, dass die erste Erhöhung nach der langen Phase sinkender Mieten überprüft wird. Vielen Mieter*innen sind die ihnen zustehenden Mietzinssenkungen nur unvollständig weitergegeben worden. Oft wurden überhöhte Kostensteigerungspauschalen verrechnet. Auf die nicht weitergegebenen Senkungsansprüche kann man nur zurückkommen, wenn die Mieter*innen die erste Mietzinserhöhung überprüfen lassen. Die Anfechtung muss innert 30 Tagen nach Erhalt der Mietzinserhöhung mit eingeschriebenem Brief abgeschickt werden. Diese Frist gilt es unbedingt einzuhalten.

Kann der Vermieter auch andere Gründe für eine Mietzinserhöhung geltend machen? Und falls ja, welche sind dies und wie hoch dürfen diese sein?

Kaum. Er müsste just zum Zeitpunkt der Referenzzinserhöhung die Abrechnung grösserer Renovationsarbeiten erhalten haben und einen Aufschlag wegen wertvermehrenden Investitionen geltend machen.

Was kann man tun, wenn man mit der Erhöhung nicht einverstanden ist?

Unbedingt die Mietzinserhöhung auf der Webseite des MV (www.mieterverband.ch-> Mietrecht & Beratung -> Ratgeber Mietrecht -> Mietzinserhöhung -> Mietzinsrechner) prüfen und bei der kleinsten Unsicherheit die Erhöhung anfechten.

Wie geht man bei einer Anfechtung des Mietzinses am besten vor?

Ein Musterbrief für die Anfechtung steht auf unserer Website für alle zur Verfügung. Im Notfall steht die Rechtsabteilung des MV zur Verfügung.

Ab welchem Zeitpunkt beziehungsweise nach welcher Frist kann eine Mieterhöhung wegen gestiegener Kosten erfolgen?

Immer nur auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin. Sollte das Bundesamt für Wohnungswesen am 1. März 2023 mitteilen, dass der Referenzzins auf 1,5 Prozent steigt, könnten Eigentümer*innen bis Ende März eine höhere Miete ab Juli 2023 verlangen.

Ist es sinnvoll für Mieter, die Akonto-Zahlung für die Nebenkosten zu erhöhen? Und falls ja, um wie viel?

Wenn man das Geld dafür hat: Ja. Bei Personen, die in Altbauwohnungen leben, sind Mehrkosten von 50 bis 80 Franken pro Monat zu erwarten und dementsprechend die Akonto-Zahlung anzupassen. Ein wichtiger Hinweis gibt es für Empfänger*innen von Ergänzungsleistungen: Da das Amt für Zusatzleistungen die Bruttomiete finanziert, nicht aber eine Nachzahlung für die Heiz- und Nebenkostenabrechnung, müsste eine Erhöhung der Akontozahlung mit dem Vermieter vereinbart werden. Der Vermieter hat die Erhöhung dann dem Amt für Zusatzleistungen formell mitzuteilen.

Was passiert, wenn man wegen des Anstiegs die Miete nicht mehr bezahlen kann. Droht dann ein Rausschmiss?

Ja. Wenn die Nebenkostenabrechnung nicht innert 30 Tagen bezahlt wird, kann der Vermieter die Bezahlung innert einer Frist von 30 Tagen einfordern und bei Nichteinhaltung dieser Frist die Kündigung androhen.

Was aber, wenn man nicht sofort eine neue Wohnung findet? Muss dann der Vermieter einen Aufschub gewähren?

Nein. Wenn ein Zahlungsverzug vorliegt, kann die Verwaltung fristlos kündigen. In diesem Fall lohnt es sich, mit dem MV Kontakt aufzunehmen. Etliche dieser Kündigungen sind wegen Formfehlern der Verwaltungen nicht durchsetzbar.

Ihre Meinung zum Thema? echo@tagblattzuerich.ch

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