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Stadthaus Zürich: Auch hier herrscht ab Donnerstag wie in anderen öffentlich zugänglichen Gebäuden der Stadt Maskenpflicht für Besucher. Bild: PD

Zutritt nur mit Maske

Von: SB/RED

08. September 2020

CORONASCHUTZ Während der Kanton Grossveranstaltungen grundsätzlich wieder zulassen will und dafür letzte Woche die Rahmenbedingungen festgelegt hat, zieht man bei der Stadt Zürich die Schraube weiter an. Ab morgen Donnerstag besteht in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden Maskenpflicht. 

Weil im Kanton Zürich die Corona-Infektionen weiter steigen, will der Stadtrat laut einer Medienmitteilung vom Montag mit einer neuen Massnahme einen Beitrag leisten, um Gegensteuer zu geben. So wird ab Donnerstag, 10. September, die Maskenpflicht in allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Stadtverwaltung mit regelmässigem Personenverkehr eingeführt. Dies betrifft unter anderem Schalter und Hallen. Die Bevölkerung wird an den jeweiligen Eingängen über die Neuerung informiert. Ab gleichem Datum gilt die Maskenpflicht in den von der Stadt selbst betriebenen Museen.

Um die städtischen Gesundheitsinstitutionen (u. a. Stadtspitäler, Alters- und Pflegezentren) mit ihren vulnerablen Patienten beziehungsweise Bewohnern noch besser zu schützen, wird aufgrund der häufigen Kontakte zu rückwärtigen Diensten im Gesundheits- und Umweltdepartement ebenfalls die Maskenpflicht am Arbeitsort für alle Mitarbeitenden eingeführt. Und auch die erwachsenen Personen an den Stadtzürcher Schulen müssen nun in den Gebäuden eine Maske tragen, wobei dies in den Unterrichts- und Betreuungssequenzen nur dann gilt, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann.

Derweil hat der Regierungsrat letzten Donnerstag die Rahmenbedingungen für die Zulassung von Grossveranstaltungen (= mehr als 1000 Besucher) festgelegt. Demnach sind solche Events im Kanton grundsätzlich möglich, solange es die epidemiologische Lage erlaubt, die entsprechenden Schutzkonzepte (worin auch die Frage nach einem allfälligen Alkoholverbot geregelt wird) vorliegen und eine Bewilligung durch die jeweils zuständige kantonale Direktion erfolgte.

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