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Die Antwort kennt Oliver Biefer, Rechtsanwalt bei der Suva. Bild: PD

Bike-Unfall: Wann kann die Suva Leistungen kürzen?

Von: Sacha Beuth

Wer mit seinem Bike ins Gelände geht, wagt dort gerne etwas mehr. Doch was, wenn bei einem riskanten Sprung ein Unfall geschieht? Zahlt dann die Suva trotzdem?

Wer sich mit seinem Velo im normalen Rahmen bewegt, braucht sich nicht zu sorgen. Dann sind bei Unfällen Kosten für Schäden – Heilung, Taggelder und gegebenenfalls Invalidenrenten – gedeckt. Egal, bei welcher Velosportart und egal, ob sie im Gelände oder auf der Strasse passiert sind.

Mit Leistungskürzungen rechnen muss man hingegen bei sogenannten absoluten Wagnissen. Dazu gehören Sprünge mit dem Velo im Gelände (etwa beim Dirtbiken), bei denen man sich um die eigene Achse dreht, Salti macht, die Hände vom Lenker oder die Füsse vom Pedal nimmt. Auch Unfälle bei Downhill-Rennen zählen dazu. Einige Privatversicherungen bieten allerdings auch für diese Risikovarianten Zusatzversicherungen an. Sonstige Sprünge (also diejenigen ohne die beschriebenen Ausnahmen) werden nur als relatives Wagnis eingeschätzt, und dadurch entstandene Unfälle führen nur in Einzelfällen zu einer Kürzung. Im Strassenverkehr kann grobe Fahrlässigkeit ebenfalls ein Grund für eine Leistungsreduktion sein. Zum Beispiel, wenn elementare Verkehrsregeln verletzt wurden, wie bewusstes Fahren auf der Gegenfahrbahn, Fahren ohne Licht bei Dunkelheit oder das Ignorieren eines Rotlichts.

Die gesetzliche Mindestkürzung bei Wagnissen beträgt 50 Prozent bei Geldleistungen. Bei Grobfahrlässigkeiten im Strassenverkehr können die Taggelder (nicht jedoch die Heilungskosten und Renten) während der ersten zwei Jahre nach einem Unfall gekürzt werden, meist um 10 bis 30 Prozent.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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