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Ratgeber

Die Antwort kennt Franco Muff (61), Ombudsmann der Schweizer Reisebranche. Bild: ZVG

Flug verspätet: Erhalte ich eine Entschädigung?

Von: Sacha Beuth

Bei Verspätungen oder bei einer Flugannullierung haben Fluggäste in gewissen Fällen Anrecht auf eine Entschädigung. Doch wann trifft dies zu, und wie kann man seine Rechte einfordern?

Mögliche Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Flugannullierung und -verspätung sind in der Schweiz durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) geregelt, welches sich dabei wiederum nach einer EU-Verordnung richtet. Demnach hat man als Fluggast, der in der Schweiz und/oder in einem EU-Land startet oder landet, bei einer Annullierung eines Fluges grundsätzlich Anrecht auf eine Entschädigung. Allerdings nur dann, wenn die Annullierung später als 14 Tage vor Abflugdatum erfolgte und nicht auf aussergewöhnliche Umstände (z. B. Vulkanausbruch) zurückzuführen ist. Für eine Flugstrecke bis 1500 km beträgt die Summe 250 Euro, bis 3500 km 400 Euro und ab 3500 km 600 Euro. Zusätzlich müssen Mahlzeiten und Getränke im Verhältnis zur Wartezeit, bei Übernachtung eine Hotelunterkunft inkl. dazugehöriger Retourtransfers offeriert oder – bei Verzicht auf die Reise – der Ticketpreis rückerstattet oder dem Gast ein frühestmöglicher Ersatzflug angeboten oder die Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht werden. Handkehrum kann sich die jeweilige Entschädigungssumme halbieren, wenn die Reise nicht mehr als 2 Stunden (Flugdistanz bis 1500 km), 3 Stunden (Flugdistanz 1500 bis 3500 km) bzw. 4 Stunden (Flugdistanz ab 3500 km) verzögert.

Bei einer grossen Verspätung (ab 3 Stunden) hat der Fluggast im EU-Raum die gleichen Rechte wie bei einer Annullation. In der Schweiz fehlt für derartige Situationen jedoch die gesetzliche Grundlage, weshalb sich Schweizer Airlines bislang weigerten, Entschädigungen bei Verspätungen zu bezahlen. Trotzdem kann man versuchen, via Reklamation über die Website der Airline zu seinem Recht zu gelangen und ggf. bei unklaren Antworten das Bazl hinzuziehen. Oder man übergibt den Fall einem professionellen Fluggastrechte-Portal (gegen Kommission an der Entschädigung) oder schlägt – was nur bei hohen Summen Sinn macht – den zivilrechtlichen Weg ein.

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redaktion@tagblattzuerich.ch

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