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Die Antwort kennt Bruno Fässler (55), Direktor des Steueramts der Stadt Zürich. Bild: ZVG

Fristerstreckung für Steuererklärung – Wie geht das?

Von: Sacha Beuth

Unter welchen Umständen kann man eigentlich eine Fristerstreckung für das Einreichen der Steuererklärung verlangen? Und was passiert, wenn man die Frist nicht einhält?

Da die Formulare bzw. die Online-Codes zur Einreichung der Steuererklärung von uns bis spätestens Ende Januar verschickt werden, haben Steuerpflichtige normalerweise zwei Monate zum Ausfüllen zur Verfügung. Wer in dieser Phase merkt, dass dies nicht reicht, kann eine Fristerstreckung beantragen. Am schnellsten geht dies, wenn der QR-Code auf dem Formular mit dem Handy erfasst wird. Dann erfolgt automatisch eine Weiterleitung auf die Webseite, wo die Erstreckung eingegeben werden kann. Dies geht auch mit einem Aufruf der Webseite (www.stadt-zuerich.ch/efristen). Natürlich nehmen wir auch Anrufe (044 412 33 11) Emails (steueramt@zuerich.ch) oder Briefe entgegen. Wichtig: Ist die Frist abgelaufen, kann hinterher keine Fristerstreckung mehr gewährt werden.

Theoretisch müssen für Fristerstreckungen begründete Fälle (z.B. fehlende Unterlagen wie Bankauszüge, Lohnausweis etc.) vorliegen. In der Praxis wird dies in der Regel sehr kulant gehandhabt. Wenn die erstreckte Frist dennoch nicht eingehalten werden kann, muss vor Ablauf begründet beim Steueramt eine Nachfrist verlangt werden. Wer seine Steuererklärung nicht bis zum Stichtag oder der erstreckten Frist einreicht, erhält eine eingeschriebene Mahnung. Fruchtet auch dies nichts, erfolgt eine Ermessenseinschätzung, die in der Regel höher ist als die letzte Einschätzung. Dann muss aber die Unrichtigkeit der Einschätzung von den Steuerpflichtigen bewiesen werden. Wir können darum nur raten, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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