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Ratgeber

Die Antwort kennt René Ruf (42), Mediensprecher bei der Stadtpolizei Zürich. Bild: zvg

Ist Sex im Freien eigentlich strafbar?

Von: Sacha Beuth

«Bald ist wieder Street-Parade. Dabei sehe ich immer wieder Paare, die in aller Öffentlichkeit ungeniert sexuelle Handlungen ausführen. Müsste das nicht angezeigt werden?», fragt Clara W.

Im Gesetz ist nirgendwo festgehalten, dass man nicht nackt sein darf. Sobald sich aber jemand gestört fühlt, kann diese Person eine Anzeige machen. Geschieht das Nacktsein aus sexuellen Motiven heraus, dann kommen als Straftatbestand allenfalls «Exhibitionismus» oder auch «sexuelle Belästigung» zum Zug. Grundsätzlich ist aber auch der Geschlechtsverkehr im Freien nicht strafbar.

Beim Tatbestand «sexuelle Belästigung» handelt es sich um ein Antragsdelikt. Das heisst, gibt es keinen Kläger, gibt es auch keinen Richter. Erfolgt eine Anzeige, wird diese dem Stadtrichteramt rapportiert und hat – wenn eine Übertretung erkannt wird – eine Busse zur Folge.

Etwas anders liegt der Fall, wenn die durch den Sexualakt gestörte Person ein Kind (bis 16-jährig) ist. Dann handelt es sich um den Straftatbestand «sexuelle Handlungen mit Kindern» und somit um ein Offizialdelikt. Das Vergehen wird zuhanden der Staatsanwaltschaft rapportiert und zieht eine Geldstrafe oder gar Haft nach sich.

Anzeigen von sexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit kommen gelegentlich vor, sind aber kein Schwerpunkt. Auch konnten wir keine Zunahme während der Street-Parade feststellen. Die Stadtpolizei achtet bei ihren Patrouillen auf derlei Vorkommnisse. Generell entscheidet aber jede einzelne Bürgerin beziehungsweise jeder einzelne Bürger selber, wann für ihn die Toleranzgrenze überschritten wird.

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