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Die Antwort kennt Marco Cortesi (62), Mediensprecher der Stadtpolizei Zürich. Bild: PD

Parkschaden: Reicht es, die Adresse zu hinterlegen?

Von: Sacha Beuth

Ein unachtsamer Moment, und schon hat man beim Manövrieren mit dem Auto oder beim Öffnen der Autotür einen Parkschaden fabriziert. Wie verhält man sich dann korrekt?

Gemäss Artikel 51, Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes hat der Schädiger den Geschädigten sofort zu benachrichtigen und Name und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Schadensverursacher unverzüglich die Polizei verständigen. Nur eine Visitenkarte oder einen Zettel mit den Angaben zu hinterlegen reicht nicht. Allein schon, weil ein solcher Zettel durch einen Windstoss vom Fahrzeug geweht oder sonstwie verloren gehen kann.

Wird der Parkschaden weder dem Geschädigten noch der Polizei gemeldet, kann dies eine Anzeige wegen «Nichtgenügens der Meldepflicht» zur Folge haben. Sie wird dann von einem Einzelrichter beurteilt. Das bedeutet, dass es sich nicht um ein einfaches Ordnungsbussenverfahren handelt, sondern um ein aufwendiges ordentliches Verfahren, bei dem die Busse durch einen Richter festgelegt wird. Das kann schnell mehrere Hundert Franken ausmachen.

In der Praxis zieht ein Ausrücken der Polizei jedoch nicht zwingend eine Anzeige oder eine Busse nach sich: Die Stadtpolizei Zürich kann in einem Bagatellfall als Vermittlerin auftreten, indem der Kontakt zum Halter des geschädigten Fahrzeuges hergestellt wird. Das ermöglicht Verursacher und Geschädigtem, die Angelegenheit unter sich bzw. über ihre Versicherungen zu regeln.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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