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Ratgeber

Die Antwort kennt Hans-Peter Heiniger, Chef Helpline EDA. Bild: PD

Probleme im Ausland: Wann hilft die Botschaft?

Von: Sacha Beuth

«Unter welchen Umständen kann man bei einer Auslandsreise auf die Unterstützung einer Schweizer Vertretung zählen? Und wer übernimmt die Kosten?», will David Thöny wissen.

Schweizer Staatsangehörige, die im Ausland in eine Notlage ge­raten, können konsularischen Schutz (= Rat und Hilfe) vom EDA etwa in folgenden Fällen erhalten: bei Verlust von Identitätsdokumenten, bei Krankheit, Unfall, Todesfall, Freiheitsentzug, in vorübergehenden finanziellen Notlagen oder in Form von Beratung der Angehörigen vermisster Personen sowie Opfern von Krisen und Verbrechen. Dagegen kann das EDA jedoch nicht Haftentlassungen erwirken, in Gerichtsverfahren im Ausland intervenieren, polizeiliche Ermittlungen und Nachforschungen anstellen oder Such- und Rettungsaktionen durchführen, da es die Souveränität und die Rechtsordnung des Empfangsstaats zu beachten hat. Auch medizinische Betreuungen oder das Organisieren einer Weiterreise bei Streiks, Naturkatastrophen etc. fallen nicht in unser Aufgabengebiet.

Auf die Hilfe des EDA besteht kein Rechtsanspruch. Es kann Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mithilfe Dritter zu wahren.

Dienstleistungen des konsularischen Schutzes sind generell kostenpflichtig. Auslagen im Zusammenhang mit der Dienstleistung (z. B. Kommunikationskosten, Spesen) müssen der Vertretung zurückerstattet werden. Weitere Infos gibt es unter www.eda.admin.ch (Vertretungen und Reisehinweise) und der Helpline 0 800 24 7 365.

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