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Ratgeber

Die Antwort kennt Felicitas Huggenberger (45), Geschäftsleiterin Mieterverband Zürich.

Service in Mietwohnung: Wann muss ich den Zugang gewähren?

Von: Sacha Beuth

«Kürzlich teilte mir der Kabelnetzbetreiber mit, dass ich an einem bestimmten Tag für vier Stunden Zugang zur Mietwohnung gewähren muss. Können die das einfach festlegen?», fragt Sara K.

Grundsätzlich ja, sofern der Mieter mindestens 48 Stunden im Voraus darüber informiert worden ist und der Vermieter die Reparatur in Auftrag gegeben hat. Letzterer ist rechtlich dazu verpflichtet, die Liegenschaft zu unterhalten. Demzufolge ist Handwerkern für entsprechende Arbeiten durch den Mieter Zugang zu gewähren. Da sich der Dienstleister in Ihrem Fall direkt an Sie gewandt hat, empfiehlt es sich, sicherheitshalber beim Vermieter rückzufragen, ob ein solcher Auftrag erteilt wurde und wer die Kosten dafür übernimmt.

Um den Zugang zur Wohnung zu gewähren, müssen Sie nicht zwingend selbst anwesend sein. Sie können die Schlüssel entweder dem Handwerker selbst, dem Vermieter oder einer Vertrauensperson übergeben. Sollte es am vorgesehenen Termin nicht möglich sein, nehmen Sie mit dem Dienstleister Kontakt auf und suchen Sie gemeinsam nach einem Ersatzdatum (und informieren Sie auch den ­Vermieter darüber). Findet sich keine Lösung, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als anwesend zu sein. Weigert sich ein Mieter, den Zugang zu gewähren, hat er unter Umständen allfällige Folgekosten zu tragen und riskiert im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.

Alles muss man sich deswegen aber nicht bieten lassen. So kommt es öfter vor, dass die Handwerker nicht zum vereinbarten Termin erscheinen. Dann empfehlen wir, das entsprechende Unternehmen zu kontaktieren und selber einen neuen Termin vorzugeben. Zugleich sollte wiederum der Vermieter darüber informiert werden, wobei man ihm nahelegt, sicherzustellen, dass die Arbeiten auch wirklich wie vereinbart ausgeführt werden.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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