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Ratgeber

Die Antwort kennt Marco Cortesi (57), Leiter Mediendienst bei der Stadtpolizei Zürich. Bild: ZVG

Wann darf die Polizei Betrunkene einsperren?

Von: Sacha Beuth

Über die Feiertage hat man schnell mal das eine oder andere Glas zu viel getrunken. Doch kann einen die Polizei gegen den eigenen ­Willen zwecks Ausnüchterung einsperren, auch wenn man zu Fuss unterwegs ist?

Ja. Laut Paragraf 25 des Polizeigesetzes kann die Polizei Personen, die sich selbst oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden, in Gewahrsam nehmen. Stehen diese Personen unter starkem Alkohol- oder Drogeneinfluss, sollen sie an einem zentralen und sicheren Ort unter medizinischer Betreuung ausgenüchtert werden.

Wenn unsere Polizistinnen und Polizisten auf eine oben beschriebene Person treffen, wird erst geschaut, ob innert nützlicher Frist eine adäquate Betreuung für diese Person aus deren Umfeld organisiert werden kann. Ist dies nicht der Fall, bleibt als letzte Möglichkeit die Zürcher Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (ZAB) in der Regional­wache City. Dort wird nach der Überführung erst überprüft, ob die alkoholisierte Person die Kriterien für eine Ausnüchterungshaft erfüllt. Falls nein – und auch keine weiteren Gründe für eine Haft vorliegen –, wird sie wieder aus der ZAB entlassen. Bei einem Verbleib in der ZAB wird die Person laufend visuell und medizinisch überprüft, bis sie sich in einem Zustand befindet, in der sie zugeführt wird (falls Haftgründe vorhanden sind) oder entlassen werden kann.

Abklärungen von bis zu einer Stunde sind gratis. Der weitere Aufenthalt in der ZAB wird der betrof­fenen Person in Rechnung gestellt. Bis zu drei Stunden kosten 450, drei bis sechs Stunden 520 und über sechs Stunden 600 Franken. Inbegriffen ist eine regelmässige medizinische Betreuung sowie bei Bedarf ­Zwieback.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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