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Die Antwort kennt Thomas Oberle (60), Jurist beim HEV Schweiz. Bild: sb

Wann darf man eine Katzenleiter anbringen?

Von: Sacha Beuth

Für Katzenhalter ist eine Katzenleiter eine tolle Sache, ermöglicht sie ihren Lieblingen doch den einfachen Zugang nach draussen und drinnen. Doch wer bestimmt, ob man so eine Leiter anbringen darf?

Bei einer Katzenleiter handelt es sich um einen Eingriff in das äussere Erscheinungsbild einer Liegenschaft. Gemäss ZGB ist dafür die gesamte Stockwerkeigentümerschaft zuständig, das heisst, es braucht deren Zustimmung. Diese kann entweder durch einen einstimmigen Zirkularbeschluss erfolgen, oder das Begehren muss an der Versammlung der Stockwerteigentümer behandelt werden. Auch hier ist grundsätzlich Einstimmigkeit nötig. Es gibt aber eine Ausnahme, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Übernimmt der Verursacher sämtliche Kosten selbst, und ist durch die Leiter kein anderer Stockwerkeigentümer in seinem Eigentumsrecht betroffen, reicht ein qualifiziertes Mehr. Ohne Zustimmung kann die Stockwerkeigentümerschaft den Katzenhalter jederzeit dazu zwingen, die Leiter zu entfernen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Leiter zuvor über Jahre toleriert wurde.

Ist der Katzenhalter Mieter, muss er vor dem Anbringen einer Katzenleiter die schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen. Der wird sie in der Regel nur vorbehältlich der Zustimmung der Stockwerkeigentümerschaft erteilen. Erteilt er diese ohne Zustimmung, würde der Vermieter dem Mieter gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn die STWE-Gemeinschaft später eine Entfernung der Leiter verlangt. Zudem sollte der Vermieter mit dem Mieter schriftlich vereinbaren, dass bei einem Mieterwechsel der Mieter die Leiter auf dessen Kosten zu entfernen hat.

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redaktion@tagblattzuerich.ch

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