mobile Navigation

Ratgeber

Die Antwort kennt Stéphanie Bartholdi,

Wann darf man sein Werkzeug-Geschenk einweihen?

Von: Sacha Beuth

An Weihnachten findet sich oft auch geräuschvolles Werkzeug unter dem Christbaum, das man am liebsten sofort einweihen möchte. Aber darf man an den Festtagen hämmern, sägen oder bohren?

Ruhe ist in der heutigen hektischen Zeit ein immer wichtiger werdendes Gut. Zuhause wollen sich die Menschen vom stressigen Alltag erholen. Lärmimmissionen im Wohnbereich werden als Störung der Privatsphäre erlebt und können das nachbarschaftliche Zusammenleben stark belasten. Aus den Bestimmungen zum Nachbarrecht leitet sich die allgemeine und gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme ab. Jegliche übermässige und lästige Einwirkungen (wie Lärm) auf den Nachbarn sind zu vermeiden. Wann aber eine Einwirkung übermässig oder lästig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Ein Indiz liefern die örtlichen Polizei- resp. Ruheverordnungen, die die Zeiten festlegen, in denen lärmige Tätigkeiten definitiv untersagt sind. Als Nachtruhe gilt vielerorts die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens. Zusätzlich gilt an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen die Stunde von 12 Uhr bis 13 Uhr als Ruhezeit.

Insbesondere an Sonn- und Feiertagen ist dem erhöhten Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Es ist davon auszugehen, dass es in der ganzen Schweiz dem Ortsgebrauch entspricht, dass man dann keine Bau- und Umbauarbeiten oder lärmige Bastel- und Einrichtungsarbeiten vornimmt. Am ersten und zweiten Weihnachtstag (25. und 26. Dezember) sowie am Neujahrstag müssen Hammer und Bohrer also im Werkzeugkoffer bleiben. Es ist zu beachten, dass sich lokale Feiertage je nach Ort unterscheiden können.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

zurück zu Ratgeber

Artikel bewerten

Gefällt mir ·  
Noch nicht bewertet.

Leserkommentare

Keine Kommentare