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Ratgeber

Cécile Thomi (48), Leiterin Recht bei der Stiftung für Konsumentenschutz, weiss Rat. Bild: zvg

Wann gibt es Rabatt bei Sofortzahlung?

Von: Sacha Beuth

Bei Reparaturen kann der Rechnungssteller dem Kunden einen Sofortzahlungsrabatt (Skonto) gewähren. Doch was sind die Voraussetzungen dafür? Und hat man gar ein Anrecht darauf?

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Skonto. Es ist ein frei­williges Entgegenkommen seitens des Rechnungsstellers. Gelegentlich bieten gewisse Unternehmen von sich aus Skonto an und vermerken dies auch in der Rechnung. Wo dies nicht der Fall ist, empfiehlt es sich, direkt danach zu fragen. Die Skonto-Gewährung kann beiden Seiten Vorteile bringen: dem Kunden, der etwas weniger zahlt, und dem Rechnungssteller, der den Kunden so eher an sich bindet und vor allem das Geld umgehend erhält und nicht 30 Tage darauf warten oder gar eine Betreibung einleiten muss.

Theoretisch kann ein Sofortzahlungsrabatt auf alle Beträge gewährt werden, die gegen Rechnung bezahlt werden. Allerdings ist er bei gewissen Branchen (z. B. Handwerksbetrieben) üblicher als bei anderen (z. B. Arztrechnung). Generell gilt: Eine Skonto-Vergabe muss im gegenseitigen Einverständnis erfolgen. Sie gilt auch, wenn sie nur mündlich vereinbart wurde. Jedoch kann es dann bei einem Streitfall schwierig sein, dies zu beweisen. Darum empfiehlt es sich – insbesondere bei höheren Beträgen – die Skonto-Gewährung auf einem Papier mit Ort, Datum und den Unterschriften der Beteiligten festzuhalten. Zieht der Kunde eigenmächtig Skonto ab, muss er mit einer berechtigten Nachforderung des Anbieters rechnen. Wie hoch der Skonto ausfällt und welche Frist dafür gilt, ist abhängig von der Höhe des Betrags und der Branche. In der Regel sind es 2 Prozent bei einer Zahlungsfrist von zumeist 10 Tagen.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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