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Ratgeber

Emanuel Tschannen (43), Inhaber und Rechtsanwalt Elfenau Schweiz AG in Zürich, weiss Rat. Bild: ZVG.

Wann ist Homeoffice erlaubt?

Von: Sacha Beuth

Von zu Hause aus arbeiten klingt für viele attraktiv. Doch welche Vorgaben müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dabei einhalten? Und kann einen der Arbeitgeber zu Homeoffice verpflichten?

Homeoffice ist im Gesetz nicht geregelt. Wenn diese Arbeitsmethode angestrebt wird, muss eine privatautonome Lösung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gefunden werden. Oftmals bietet Homeoffice für beide Parteien Vorteile: Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitszeit flexibler gestalten, und der Arbeitgeber kann Kosten für die Infrastruktur (Miete) sparen. Allerdings besteht seitens des Arbeitnehmers kein grundsätzlicher Anspruch auf Homeoffice. Handkehrum kann auch der Arbeitgeber nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers Homeoffice anordnen.

Wichtig ist, bei einer angedachten Homeoffice-Tätigkeit bereits im Vorfeld die Bedingungen und Vorgaben festzulegen. Etwa die Arbeits- und Erreichbarkeitszeiten, der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, die Nutzung und/oder Vergütung von Arbeitsmaterial, versicherungsrechtliche Aspekte sowie spezifische Rechte und Pflichten.

Bezüglich der Arbeitszeit gelten bei Homeoffice prinzipiell die gleichen Regeln (OR) wie bei der Arbeit im Büro. Die muss grundsätzlich erfasst werden, und die arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeiten (z. B. 45-Stunden-Woche) sind zu beachten.

Zum Schluss ein steuertechnischer Hinweis. Mit Homeoffice reduzieren sich meist auch die ­Berufsauslagen. Das heisst aber auch, dass man entsprechend weniger von den Steuern abziehen kann.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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