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Ratgeber

Felicitas Huggenberger (46), Geschäftsleiterin Mieterverband Zürich, weiss Rat. Bild: ZVG

Was tun bei Lärmbelästigung?

Von: Sacha Beuth

Was kann man tun, wenn Nachbarn in einem Mietshaus dauernd bis tief in die Nacht Partys feiern und Reklamationen ignorieren?

Grundsätzlich ist es der richtige Weg, erst das Gespräch mit dem oder den Lärmverursachenden zu suchen. Allerdings sollte man dies nicht dann führen, wenn man eh schon auf 180 ist, sondern besser am nächsten Tag, wenn der Ärger etwas verflogen ist. Weisen Sie ihn oder sie darauf hin, dass in der Stadt Zürich zwischen 22 und 7 Uhr Nachtruhe herrscht, jedweder Lärm somit auf Zimmerlautstärke zu reduzieren ist. Stösst man trotzdem auf taube Ohren, sollte man sich brieflich an den Vermieter wenden. Schildern Sie im Schreiben den Sachverhalt und dass Sie deswegen unter dem Lärm leiden, und fordern Sie den Vermieter auf, das Problem innert einer gesetzten Frist – üblich sind in solchen Fällen zwei Wochen – zu beheben, da man ansonsten eine Mietzinsreduktion verlangen würde. Darauf haben Mieter ein Anrecht, da es sich bei Lärmbelästigung um einen Mangel handelt. Über die Höhe entscheidet die Schlichtungsstelle. Je nach Lärmintensität können es bis etwa 20 Prozent der Nettomiete sein. Hierfür (und allfällige weitere rechtliche Schritte) empfiehlt es sich, Beweise zu sammeln, denn die Beweispflicht liegt in solchen Fällen beim Kläger.

Als Sofortmassnahme kann man zwar auch die Polizei rufen. Man muss sich aber bewusst sein, dass ­diese nicht immer gleich vorbeikommen kann, da sie Notfällen Priorität einzuräumen hat. Die Polizisten machen sich erst ein Bild vor Ort und verwarnen dann ggf. den Lärmverursacher. Eine Busse gibt es nur, wenn der Kläger Anzeige erstattet und ­dieser durch das Statthalteramt stattgegeben wird. Das ist aber für alle Parteien mühsam und der Ausgang des Verfahrens oft ungewiss.

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