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Ratgeber

Cécile Thomi (47), Leiterin Recht bei der Stiftung für Konsumentenschutz, weiss Rat. Bild: zvg

Was tun, wenn der Coiffeur die Frisur ruiniert hat?

Von: Sacha Beuth

Bei meinen letzten Coiffeurbesuch wurden meine Haare nicht so geschnitten wie gewünscht, und die Färbung stimmt auch nicht. Kann ich eine Gratis­korrektur oder wenigstens eine Preisreduktion verlangen?», möchte Petra L. wissen.

Ja. Wenn eine Person vor einer Dienstleistung klar mitteilt, welches Resultat sie sich wünscht, geht sie mit dem Dienstleister, hier dem Coiffeur, einen Werkvertrag ein. Das heisst, der Dienstleister schuldet der Kundin bzw. dem Kunden die vereinbarte Leistung.

Wichtig ist, dass man als Kunde im Falle eines Mangels sofort reagiert und sein Mängelrecht einfordert. Teilen Sie Ihrem Coiffeur also so rasch wie möglich genau mit, welche Arbeiten nicht der Abmachung entsprechen, und vereinbaren Sie mit ihm eine Lösung. Als Ausgleich für derartige Mängel sieht das OR drei verschiedene Mängelrechte vor. Erstens die Wandelung, also den Rücktritt vom Vertrag. Das ist in Ihrem Fall nicht möglich, da die Dienstleistung schon ausgeführt wurde. Zweitens die Minderung, also eine Preis­reduktion. Deren Höhe ist in der Regel Verhandlungssache und hängt unter anderem davon ab, wie stark sich der Fehler auswirkt. Dritte ­Option wäre der Ersatz, hier die kostenlose Nachbesserung. Diese bietet am wenigsten Zündstoff, da sie in der Regel am einfachsten umzusetzen ist.

Doch Vorsicht: Als Kunde hat man zwar das Recht auf eine der drei Möglichkeiten, das Gesetz schreibt aber nicht vor, welche zum Zug kommen muss. Hierbei sind – falls vorhanden – auch diesbezügliche Vermerke in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstleisters zu berücksichtigen.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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