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Ratgeber

Die Antworten kennt Cécile Thomi (50), Leiterin Recht bei der Stiftung für Konsumentenschutz. Bild: zVg

Was tun, wenn ein Gutschein abgelaufen ist?

Von: Sacha Beuth

Vielen ist es schon passiert: Man steht in einem Geschäft an der Kasse, will mit einem Gutschein bezahlen und dann wird einem mitgeteilt, dass dieser abgelaufen ist. Was kann man da tun?

Hier muss ich zuallererst auf die Rechtslage hinweisen. Bislang ist juristisch noch nicht geklärt, ob ein Ablaufdatum bei einem Gutschein überhaupt zulässig ist. Es besteht aber die überwiegende Lehrmeinung, dass Forderungen aus Gutscheinen den gesetzlichen Verjährungsfristen unterliegen. Da es Art. 129 OR ausdrücklich verbietet, diese Verjährungsfristen abzuändern, sind Gutscheine je nach Forderung fünf (bei «kleinen Waren» wie Spielsachen, Kleidern, Büchern, Lebensmitteln oder Restaurantspeisen) oder zehn Jahre (bei Reisen, Hotelübernachtungen, Konzerttickets) lang gültig – auch wenn darauf eine andere Frist steht.

Sind diese zwingenden gesetzlichen Verjährungsfristen bei Ihrem Gutschein noch nicht abgelaufen, dann machen Sie den Verkäufer unbedingt darauf aufmerksam und pochen auf Ihr Recht. Geht dieser nicht darauf ein, dann verlangen Sie, mit dessen Vorgesetzten zu sprechen. Sollte dieser beziehungsweise das Unternehmen noch immer nicht einlenken, können Sie Ihre Beschwerde kostenlos über unsere Plattform www.beschwerdeleicht.ch direkt an das Unternehmen richten. Dieses Vorgehen trägt in vielen Fällen zu einer Lösung bei. Nicht selten lenkt das verantwortliche Personal auch ein, wenn man darauf hinweist, dass man den Fall ansonsten uns, also der Stiftung für Konsumentenschutz, oder dem Kassensturz vorlegen wird. Als letzte Möglichkeit, um die geschuldete Leistung einzufordern, bleibt der Gang vor Gericht. Allerdings gibt es zu diesem Punkt noch keinen Präzedenzfall. Wegen des ungewissen Ausgangs und wegen der damit verbundenen Kostenhürden ist dieser Weg eher riskant.

Ist Ihr Gutschein länger als fünf beziehungsweise zehn Jahre alt, sind Sie vorab auf die Kulanz des ausstellenden Unternehmens angewiesen. Versuchen sollten Sie es trotzdem. Schliesslich hat der Schenker des Gutscheins für die Leistung einmal bezahlt.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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