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Ratgeber

Die Antwort kennt Thomas Oberle (60), Jurist beim HEV Schweiz.

Wem gehört herabgefallenes Obst?

Von: Sacha Beuth

Wem gehören eigentlich Fallobst und heruntergefallene Nüsse? Und darf man Früchte und Gemüse, die über die Grenzen eines Privatbesitzes wachsen, ernten und konsumieren?

Fallobst oder auch von Bäumen und Sträuchern heruntergefallene Nüsse gehören dem Besitzer des Grundstücks, auf dem die Pflanzen stehen. Dies gilt auch, wenn die Früchte auf öffentlichen Grund zu liegen kommen. Ebenso dürfen Nüsse und Obst ohne Einverständnis des Besitzers nicht von Dritten gepflückt werden, selbst wenn die fruchttragenden Äste oder Zweige über öffentlichem Grund ragen.

Etwas anders liegt der Fall, wenn die früchtetragenden Äste auf ein anderes Privatgrundstück ragen. Hier geniesst der betroffene Nachbar im Kanton Zürich das sogenannte Anriesrecht. Das heisst, er darf Obst und Früchte von dem Teil der Äste und Zweige pflücken und verwenden, die auf sein Grundstück ragen. Das Anriesrecht gilt jedoch nicht, wenn Kräuter, Salat- oder Kohlblätter ins nachbarschaftliche Grundstück hinüberwachsen. Diese Pflanzenteile gehören dann dem Pflanzenbesitzer. Das gilt ebenso, wenn Obst und Nüsse wegen natürlicher Einflüsse auf den Boden des Nachbargrundstücks fallen. Der betroffene Nachbar hat dann die Möglichkeit, dem Besitzer der Pflanze eine Frist zur Räumung aufzuerlegen. Geht dieser nicht ­darauf ein, kann der betroffene Nachbar das Fallobst selber verwenden oder – allerdings auf eigene Kosten – entfernen lassen.

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redaktion@tagblattzuerich.ch

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