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Ratgeber

Die Antwort kennt Franco Muff (56), Ombudsman der Schweizer Reisebranche.

Wer zahlt, wenn Verkehrsdienstleister streiken?

Von: Sacha Beuth

«Ich war im Ausland und wäre wegen eines Streiks im ÖV fast zu spät zur Arbeit in die Schweiz zurückgekehrt. Wer müsste in solchen Fällen Ausfall- und Mehrkosten tragen?», fragt Sven Dörig.

Bei Streiks – egal ob im In- oder Ausland – handelt es sich um sogenannte höhere Gewalt. Das bedeutet, dass daran rechtlich gesehen weder Anbieter noch Dienstleister Schuld haben. Wenn also dadurch Kosten entstehen, etwa durch Taxifahrten oder neue Tickets, hat sie grundsätzlich der Reisende zu tragen. Ansonsten fragen Sie bei Ihrer Reiseversicherung nach, ob in deren Leistungen Mehraufwände in Folge Streik eingeschlossen sind.

Weder als Angestellter noch als selbstständig Erwerbender hat man bei Streiks eine Chance, den Verdienstausfall einzuklagen. Gleich verhält es sich, wenn deshalb der Urlaub verlängert wird. Die zusätzlichen Ferientage gehen ebenso zu Lasten des Arbeitnehmers. Ich empfehle allerdings, nicht vorschnell die Flinte ins Korn zu werfen, sondern das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Vielleicht findet sich eine für beide Seiten annehmbare Lösung wie etwa eine Kompensation durch Überstunden. Vergessen Sie dabei nicht, Beweismittel für den Streik – Zeitungsartikel, schriftliche Bestätigung des Transportunternehmens, etc. – mitzunehmen.

Am besten ist, sich vor Reiseantritt und während des Aufenthalts jeweils gut über die Verhältnisse in der Zielregion zu informieren. In Europa sind gerade Frankreich, Deutschland, Italien und Griechenland dafür bekannt, dass es gelegentlich Streiks bei den Verkehrsdienstleistern gibt. Wenn man schon vorher weiss, dass Streiks drohen, reserviert man sich für den Abreisetag vorgängig ein Taxi zum Flughafen oder Bahnhof und stellt sicher, dass man dort deutlich vor der empfohlenen Ankunftszeit eintrifft.

Haben auch Sie eine Frage? Dann schreiben Sie an:

redaktion@tagblattzuerich.ch

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