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Reportage

Neben einem Vorsorgeauftrag ist es empfehlenswert, für medizinische Belange separat eine Patientenverfügung zu verfassen. Bild: Adobe Stock

Vorsorgen, um sich und anderen Sorgen zu ersparen

Von: Sacha Beuth

07. Dezember 2021

SELBSTBESTIMMUNG Urteilsunfähigkeit und Tod sind Dinge, mit denen sich die meisten Menschen nur ungern auseinandersetzen. Trotzdem sollten dies gerade ältere Personen tun, denn ein Vorsorgeauftrag, eine Patientenverfügung oder ein Testament stellen sicher, dass im Krankheits- oder Todesfall die Wünsche und Anordnungen des Betroffenen respektiert und umgesetzt werden. Zudem können sie die beauftragten Personen entlasten und den Einfluss von Behörden reduzieren. 

Die grauen und kalten Tage der Adventszeit nutzen nicht wenige Zürcherinnen und Zürcher, um in sich zu kehren und über die Zukunft nachzudenken. Auch über unangenehme Dinge. Dazu gehört gerade bei älteren Personen auch die Auseinandersetzung mit Themen wie Tod und Pflegefall. Dann tauchen Fragen auf wie: Was passiert, wenn ich eines Tages urteilsunfähig werde? Wer kümmert sich dann um mich und wie viel Entscheidungsbefugnis soll dieser Person übertragen werden? Und wie soll im Todesfall meine Bestattung verlaufen? Man will ja schliesslich seinen Liebsten nicht noch zusätzliche Sorgen durch hohen administrativen Aufwand aufbürden.

Genaue Abklärung

Damit all dies wunschgemäss abläuft, empfiehlt es sich, frühzeitig entsprechende Vorsorgemassnahmen zu treffen. Denn nicht nur der Tod, sondern gelegentlich auch Urteilsunfähigkeit kann – etwa durch einen Unfall – plötzlich eintreten. Ausserdem müssen bei der Erstellung eines Vorsorgedokuments diverse gesetzliche Vorgaben beachtet werden, damit dieses rechtsgültig ist und Differenzen um Zuständigkeiten vermieden werden können.

Gerade in dieser Beziehung ist ein Vorsorgeauftrag besonders wichtig. Fehlt ein solcher und kommt auch keine andere Vertrauensperson von Gesetzes wegen oder per entsprechender Vollmacht zum Zug, muss die Kesb im Bedarfsfall eine externe Beistandschaft einsetzen (Sie selbst ist jedoch nie Vorsorgebeauftragte und auch nie Beistand). «Allerdings werden zuvor die Umstände immer sauber abgeklärt», betont Yvo Biderbost, Leiter Rechtsdienst bei der Kesb Stadt Zürich. Das fange beim Punkt an, ob die betroffene Person – etwa wegen Demenz – überhaupt urteilsunfähig ist respektive der Unterstützung oder Vertretung bedarf. «Denn meist erhalten wir eine solche Meldung nicht von der Person selbst, sondern von Dritten wie Angehörigen, Polizei, Hausärzten, Vermietern oder Mitarbeitenden eines Altersheims oder Pflegezentrums, in dem die betroffene Person lebt. Falschmeldungen sind zwar äusserst selten, trotzdem überprüfen wir natürlich die Situation zusammen mit der betroffenen Person und häufig einem Arzt.» Gegen alle Entscheide der Kesb kann auf dem herkömmlichen juristischen Weg – angefangen beim Bezirksrat bis zum Bundesgericht – Beschwerde erhoben werden.

Nicht kostendeckend

Liegt eine Urteilsunfähigkeit vor, wird wie zuvor erwähnt geschaut, ob ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist und darin auch eine geeignete Vertrauensperson für die nötigen Aufgaben eingesetzt wurde «und ob sie dann auch über die nötigen Befugnisse – insbesondere für Banken und Versicherungen – verfügt». Für die Validierung genannte Überprüfung eines Vorsorgeauftrags verlangt die Kesb der Stadt Zürich – wie im Kanton üblich – in der Regel einen Tarif von 800 Franken (siehe auch Nachgefragt-Box). Der gehört schweizweit zu den höchsten, deckt aber laut Biderbost in den meisten Fällen nicht einmal die Kosten für den Aufwand. Auch die Errichtung einer Beistandschaft ist normalerweise nicht gratis. Ausserdem hat die ausführende Person grundsätzlich Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, wobei es Sache des Auftraggebers und Auftragnehmers ist, ob eine solche vorgesehen ist beziehungsweise abgenommen wird. Im Normalfall wird sie über das Privatvermögen des Betroffenen ausbezahlt, solange dieses 25 000 Franken und mehr beträgt. Liegt es darunter, kommt bei Beistandschaften das Gemeinwesen dafür auf.

Insgesamt wird gemäss Biderbost bei etwa zwei Drittel der Fälle eine Alternative zur behördlichen Beistandschaft gefunden, selbst wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt. Unabhängige Experten und auch die Kesb empfehlen trotzdem, einen solchen, wenn immer möglich, aufzusetzen. Dabei ist es jedoch wichtig, sich zuvor gut zu überlegen, was man genau darin festhalten will und wer welche Kompetenzen und Pflichten bekommt. «Wenn man mehrere Personen für einen Vorsorgeauftrag berücksichtigt, ist es manchmal sinnvoll, diese getrennt nach Rechtsgeschäften einzusetzen. Für medizinische Belange sollte man zudem besser zusätzlich eine Patientenverfügung verfassen», erklärt Biderbost. Entscheidend ist ausserdem, dass das Dokument rechtskonform daherkommt. «Zwar würde es im Prinzip reichen, wenn man den Vorsorgeauftrag von Hand schreibt, mit Ort, Datum und Unterschrift versieht und er den Satz enthält: «Bei Urteilsunfähigkeit soll für alle meine Belange X sorgen und mich vertreten». Doch wie so oft steckt auch hier der Teufel im Detail. «Für ausserordentliche Massnahmen oder Interessenskollisionen braucht es eine ausdrückliche Ermächtigung. Weiter ist es für den Verfasser oft schwierig, an alles zu denken, da er ja nicht im Voraus wissen kann, in welcher Situation er sich künftig befindet. Hinzu kommt die Koordination verschiedener Dokumente wie Vollmachten, Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag, Testament und so weiter, wo es darum geht, was wann Vorrang hat», weiss Biderbost. Gratis-Muster zum Verfassen eines Vorsorgeauftrags aus dem Internet sind meist ganz gut, aber mit Vorsicht zu geniessen. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich besser von einer Fachperson beraten und kann das Dokument auch über ein Notariat beglaubigen lassen.

Wo deponieren?

Last, but not least ist die Auffindbarkeit des Vorsorgeauftrags von besonderer Wichtigkeit. «Dieser sollte möglichst einfach zugänglich sei, wobei es von Vorteil ist, die eingesetzte Person bereits zuvor mit einer Kopie der Originalschrift auszustatten und zu informieren, wo sich das Original befindet.» Auf dem Zivilstandsamt kann man nur vormerken lassen, wo man das Original deponiert hat, nicht jedoch dieses selbst hinterlegen. Bleiben als Alternativen private Räumlichkeiten (mit dem Risiko, dass es nicht gefunden wird) oder – gegen Gebühren – ein Treuhänder oder die Kesb. Letzteres ist aus Sicht von Biderbost sinnvoll, «denn dann ist der Vorsorgeauftrag schon bei uns und wir können ihn umgehend, das heisst innert ein paar Wochen, validieren».

Das Thema «Aufbewahrungsort» ist auch bei der Sterbevorsorge ein Punkt, der oft zu Sorgenfalten auf den Gesichtern der Hinterbliebenen führt. «Die Suche nach einem Sterbevorsorge-Dokument kann sehr zeitraubend sein und ist diese bis zur Bestattung erfolglos, kommt es gegebenenfalls anders, als es sich der Verstorbene gewünscht hat», erklärt Daniel Manhart, Geschäftsführer der Bestattungs- und Erbschaftstreuhand Steiner Vorsorge AG. Er empfiehlt darum ebenso, nicht nur frühzeitig ein solches Dokument zu erstellen, sondern die Angehörigen auch über dessen Aufbewahrungsort zu informieren und / oder mit einer Kopie auszustatten. Zugleich legt er nahe, sich zur Ausarbeitung der Sterbevorsorge an ein entsprechendes Unternehmen zu wenden. «So ist es bei uns etwa möglich, sämtliche Angelegenheiten in Zusammenhang mit einer Bestattung – von der Musik, der Art der Bestattung, Form und Aufschrift des Grabsteins bis zur Grabpflege – schon im Voraus zu bestimmen. Zudem kann man diese Vorgaben auf Wunsch bis zu seinem Tod immer wieder ändern und allfällige Dokumente wie Testament, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung zusammen mit der Sterbevorsorge bei uns deponieren.» Dazu erhält der Kunde einen entsprechenden Ausweis, den er immer auf sich tragen sollte, damit im Bedarfsfall sofort alle involvierten Personen und Institutionen über unseren 24-h-Pikettdienst informiert werden können. Die Paket-Dienstleistung ist natürlich mit Kosten verbunden. «Man kann wohl auch einen Angehörigen oder Freund beauftragen, sich um seine letzte Reise zu kümmern. Der macht dies vermutlich gratis. Doch was ist, wenn er vor einem stirbt?», fragt Manhart.

Sorgen wegen eines möglichen Eingriffs der Kesb braucht man im Todesfall übrigens keine zu haben. Denn für Verstorbene bestehen keine Zuständigkeiten bei der Kesb und stirbt eine bislang verbeiständete Person, entfallen von diesem Moment an auch alle Vertretungsbefugnisse.

Weitere Infos:
www.stadt-zuerich.ch -> Politik & Recht -> Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
www.steiner-vorsorge.ch

Nachgefragt: Wann die KESB eingreifen darf oder muss und warum eine Vorsorgeauftrag-Validierung so teuer ist

Warum fällt im Falle einer Urteilsunfähigkeit die Beistandschaft/das Vertretungsrecht nicht automatisch dem Ehepartner oder nächsten Verwandten zu?

Wenn ein Ehepartner etwa wegen eines Unfalls urteilsunfähig wird, so hat der andere Ehepartner von Gesetzes wegen gewisse Vertretungsbefugnisse. So kann er zum Beispiel Einkommen und Vermögen im üblichen Rahmen verwalten. Wenn es aber einen besonderen Handlungsbedarf gibt, z.B. wenn ein Haus verkauft werden muss, genügt das gesetzliche Vertretungsrecht nicht. Dann gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder muss die Kesb dem Verkauf des Hauses zustimmen oder es kommt ein Vorsorgeauftrag zum Zug, wenn ein solcher erstellt wurde. Darin kann eine Person im Detail regeln, wie ihr Einkommen und Vermögen verwaltet werden soll und wer dies tut, wenn sie in Zukunft urteilsunfähig wird.

Bei wem liegt die Beweispflicht, wenn es bezüglich Urteilsunfähigkeit unterschiedliche Meinungen seitens des Betroffenen und der Kesb gibt?

Die Kesb muss bei der Validierung von Amtes wegen prüfen, ob der Auftraggeber tatsächlich urteilsunfähig ist. Dabei stützen wir uns auf ärztliche Einschätzungen ab.

Während die Validierung von Vorsorgeaufträgen durch die Kesb im Kanton Solothurn gratis ist, kostet sie im Kanton Zürich mindestens 800 Franken. Zürich gehört damit zu den teueren Kantonen. Warum?

Die Kesb müssen sich bei der Gebühren-Festlegung an die Vorgaben des jeweiligen Kantons halten. Diese Vorgaben sind unterschiedlich und führen darum zu unterschiedlichen Gebühren für das gleiche Geschäft. Die Kesb des Kantons Zürich haben gemeinsam Richtlinien erarbeitet und empfehlen für die Validierung eines Vorsorgeauftrags eine Gebühr von Fr. 800. An diese Empfehlung hält sich auch die Kesb der Stadt Zürich.

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